Was mich z.B. stört:
Beim Staking halte ich grob gesagt eine bestimmte Menge Coins, was mich qualifiziert, eine Dienstleistung (Betreiben eines Nodes) anzubieten. Dafür bekomme ich die Transaktionskosten.
Ich würde das daher nicht ohne weiteres als private Vermögensverwaltung sehen, da hier das Kapital nur Voraussetzung für die Dienstleistung ist.
Bei Zinserträgen und Fremdwährungen erhöht sich die Haltefrist auch nicht auf 10 Jahre. Das ist vom BFH schon entschieden worden und m.A. nach auch auf Coins übertragbar. Daher sind anderslautende Aussagen zumindest angreifbar.
D.h. ich muss die Coins keine 10 Jahre, sondern nur noch 1 Jahr halten? Ist POS dann trotzdem "private Vermögensverwaltung" oder eher ein Gewerbe?
Btw: Wenn ich mir das so überlege, dann ist das LiFo/FiFo-Prinzip bei Bitcoin und den ganzen anderen Crypto-Währungen doch quatsch oder? Ich müsste meinen Bitcoin-Client theoretisch dazu bringen, dass er immer den Coin bewegt, der am ältesten bzw. neusten ist. Schaut man sich aber die Inputs bzw. Outputs der einzelnen Transaktionen an, dann sieht man schnell, dass dies aber überhaupt nicht der Arbeitsweise des Clients entspricht.
Zudem Frage ich mich, ob ich unterschiedliche Adressen in der gleichen Wallet steuerlich getrennt voneinander betrachten muss oder nicht. Wenn ich jemanden 10 Coins schicke, dann sucht der Client in meiner Wallet die notwendigen, verfügbaren Outputs. Wenn genügend Outputs gefunden wurden, diese aber insgesamt 11 Coins bereitstellen, dann wird das Wechselgeld (der eine Coin) ja i.d.R. an eine neue, eigene Adresse geschickt.
Aber ist das dann ein neuer Coin, wo die Haltedauer dann wieder von 0 Tagen losgeht?

Erstmal wieder den ganzen Thread lesen.
Die Haltefrist eines Coins erhöht sich auf 10 Jahre wenn der Besitz des Coins ein weiteres Einkommen in mindesten einem Jahr generiert (selbst wenn das im 10. Jahr passiert -> also mit Gewinn verkaufen lieber vor dem Generieren weiterer Einkommen durch POS nach Ablauf der Jahresfrist).
Jede Adresse kann einzeln betrachtet werden. Wenn Du 10 Adressen hast und 9 davon nur von einer zur nächsten Adresse hinundherschickst aber die 10. Adresse zum Kaufen eines Gutes oder anderen Coins benutzt, dann musst Du nur den Gewinn dieser letzten Adresse versteuern (falls >600 / Jahr)
ich hoffe ich war klar ;-)
Klar vielleicht schon, aber woher willst du das denn 100%ig wissen? Iudica sagt doch weiter oben, dass das mit der Haltefristverlängerung bei Staking eben nicht so ist. Mag sein, dass vorher eine andere Aussage im Thread rumgeisterte. Man ist hier oft nur im Bereich einer Vermutung/Interpretation, selbst Fachleute. Warum? Weil Vater Staat hier schläft und keine klaren Vorgaben macht.
Ich kann auch nicht mal widerlegen, dass du Recht hast - aber es kann auch niemand bestätigen.
Also der ganze Sachverhalt ist das Gegenteil von klar, man muss auf Klärung von oben warten. Bis dahin würde ich einfach mal staken, sonst geht auf jeden Fall was flöten.
Mit den Adressen hast du sicherlich Rechi, aber das ist trivial: BTC von Adresse zu Adresse schicken ist ja nur ein Transfer und kein Handel - und an Transfers verdient man auch nichts (nur die Miner).
Zum letzten Punkt: ich weiß, dass das trivial ist. Aber die Frage kam ja nun so. Aber vielleicht hat asor auch das Problem, weil er kein Coincontrol macht. Also beim Electrum-Wallet kann man einige Addressen einfach blockieren damit der client eben nicht von diesen die Inputs verwended für eine neue Transaktion.
Zum steuerlichen Problem mit den 10 Jahren Haltefrist bis zur Steuerfreiheit wenn das Gut ein Einkommen generiert: Also das ist mehr als eindeutig im Einkommensteuergesetz geregelt. Die Anwälte Winheller haben sogar die Befürchtung, dass durch die BCC-Fork sich für BTC die Haltefrist insgesamt auf 10 Jahre verlängert (aber das dürfte nur eine unbegründete Befürchtung bleiben hoffe ich)
Viel Spaß beim Lesen des Einkommenssteuergesetzes ;-)
Ich sag es nochmal: bitte hör auf, Sachen hier als eindeutig darzustellen, die von Fachleuten vollkommen unterschiedlich interpretiert, und vom Staat nicht abschließend (und erst recht nicht eindeutig) geregelt sind.
Das Gesetz liest sich vielleicht recht eindeutig (im Vergleich zu anderen), aber es stammt aus Zeiten, als es keine Cryptos gab, und es ist daher nicht "mehr als eindeutig", sondern mehr als fraglich, ob es auf Crypto angewendet werden kann, und wenn ja, wie.
Die Juristen sagen ja gerne, dass das Lesen des Gesetzes bei der Rechtsfindung hilft. Leider reicht das aber nicht aus, sonst gäbe es keine Anwälte, die dazu noch Kommentare und Rechtsprechung wälzen müssen. Sprich, es gibt unzählige Meinungen von Juristen, aber diese bleiben auch oft genug nur Meinungen. Selbst Iudica als Fachmann redet im Konjunktiv, weil es keine Urteile gibt, auf die er sich stützen kann. Die Urteile des BFH sind das einzige was in Steuersachen zählt. Hilfreich wären aber Erfahrungsberichte was der eigene Steuerberater sagt und was funktioniert hat. Nicht jede Angelegenheit eskaliert bis zum BFH.
Erfahrungen hab ich nicht, da ich vermeide irgendwie Steuern zahlen zu müssen.
Hier nochmal der Auszug (
https://dejure.org/gesetze/EStG/23.html):
2. .... 4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
und diese Wirtschaftsgüter welche Einkünfte generieren können durch Vermieten z.B. sind teurer Schmuck, Autos, Wohnwagen, Cryptowährungen,...
Einkünfte müssen natürlich nicht nur durch Vermieten zustande kommen sonder können auch
(
https://dejure.org/gesetze/EStG/22.html)
3. 1Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören....
Man muss sich nur die Struktur des Gesetzes anschaun.
Ich übersetze es mal.
Cryptocoin = Wirtschaftsgut -> 1 Jahr nach der Anschaffung ist der Gewinn steuerfrei solange die Cryptocoin nicht selbst sonstige Einkünfte generiert hat.
sonstige Einkünft = absolut alle Leistungen die dazu kommen weil man den Cryptocoin hat. Und das ist: staking, airdrop weil man bestimmte Cryptowärung hält,...
Im Gesetz steht nicht explizit Cryptowährung sondern "Wirtschaftsgut" und eine Crptowährung hat einen Wert und ist somit ein Wirtschaftsgut.
Im Gesetz steht auch nicht Staking sondern Leistungen. Und da durch Staking ein Mehrwert geschaffen wird sind das halt Leistungen.
Das gleiche gilt auch bei Airdrops a la CLAM oder durch die Fork BCC. Das sind zusätzliche Werte die allein durch das Haben von BTC zusätzlich dazugekommen sind.
Im Gesetz steht auch "im Sinne" und da man weder den monetären Wert von BTC, Waves, Stakecoin ... noch geschaffenen Werte durch das Vermieten von BTC, das Staking von Stakecoin noch den Wert von CLAMs anzweifeln kann, kann man am Ende auch nicht bezweifeln, dass sobald Cryptos zu zusätzlichen Einkünften führen auch hier die Haltefrist auf 10 Jahre steigt.
Und das Cryptos keine Währungen sind wurde ja zuvor durch die Anfrage des Herrn Schäffler von der FDP klargestellt (würde es sich bei Cryptos um Währungen handeln gilt das oben geschreibene nicht mehr, da bei Währungen andere Regeln gelten)
Ist halt ziemlich klar alles....