Womit wir bei der Problematik der Konteneröffnungen mit gefälschten Ausweisen, Bankdrops usw. angelangt sind. Erfährt eine Bank im Zuge der Ermittlungen, dass eine Person mit den angegebenen Daten gar nicht existent ist, dann ist das Konto aufgrund § 154 AO zu sperren. Dafür braucht es dann keinen behördlichen Beschluss, der vielleicht mal in ein paar Wochen kommt.
Leider kenne ich einen Fall, bei dem das genau so nicht gelaufen ist. Allerdings haben die Betrüger dadurch auch nur 5 Millionen an Bargeld abgegriffen, bis ein Gericht dem Treiben nach mehreren Monaten ein Ende gesetzt hat. Dummerweise war am Ende das Geld weg und das Verfahren wurde zu den Akten gelegt, nachdem das Konto mit einem gestohlenen Ausweis eröffnet wurde. Die DKB hat hier trotz einiger Strafanzeigen wochenlang weiterhin Auszahlungen zugelassen. Alle Meldungen / Kopien der Strafanzeigen etc. an die Bank sind mit einem Hinweis auf Datenschutz abgeprallt.