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Re: Steuern - Gerade mit dem Finanzamt telefoniert
by
Gyrsur
on 06/05/2017, 22:50:07 UTC
gerade mit dem Finanzamt telefoniert :-)

Thematik ist bekannt. (schon witzig mit den Leuten mit denen ich sonst nur betrieblich zu tun habe über Bitcoin zu sprechen...   Grin )

Es ist so wie angenommen....

- Gewinn aus privatem Veräusserungsgeschaft ist außerhalb der Haltefrist von 1 Jahr steuerfrei.
- Fifo kann angewandt werden, ist aber keine Pflicht... allerdings muss man sich auf ein Verfahren festlegen und kann nicht jedes Jahr steueroptimiert umstellen.
- Das ganze muss dem Finanzamt nicht gemeldet werden, hat aber nur Vorteile da somit eine sachdienliche Auflistung besteht die das Finanzamt quasi abnickt.
- Im Fall ein Prüfung kann man dann ganz einfach diese Aufstellung hernehmen und damit alles erklären.

TipTop...

nun könnt ihr die 10k gerne in Angriff nehmen  Grin


Danke für die Info.

Ist das Fifo-Verfahren Steuerlich nicht immer eher ungünstig? Ich dachte bisher, es muss angewandt werden. Lifo wäre für BTC hodler die ab und zu traden deutlich besser geeignet.


Last-in-First-out (LiFo):

ich verstehe nicht wie man bei der methode Last-in-First-out (LiFo) auf ein Jahr haltefrist kommen will um steuerbefreit zu werden. dann dürfte man ja ein jahr gänzlich keine bitcoins umtauschen.

angenommen man hat im januar jedes jahres einen bitcoin gekauft. 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017. dann darf man frühestens im februar 2018 alle bitcoins verkaufen. man hat also immer ein volles jahr wartepflicht wo man gänzlich auf einen bitcoin umtausch verzichten muss. sobald man das nicht einhält wird der zähler wieder auf null gestellt.

bei unterjährigen umtausch von bitcoins könnte man dann aber auch verluste geltend machen und gewinne müsste man versteuern. hier braucht man eine gute buchführung. dieses verfahren eignet sich fürs kurzfriste traden. jedoch darf anscheinend seit der änderung des § 23 EStG vom 31.07.2014 LiFo nicht mehr angewendet werden FALLS Bitcoin als gleichartige Fremdwährung betrachtet wird. (siehe letzten kommentar --> https://bitcoinblog.de/2014/04/30/steuern-keine-gesetzliche-grundlage-fur-fifo-zwang/#comment-31304)

2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.


First-in-First-out (FiFo):

bei der methode First-in-First-out (FiFo) könnte man den in januar 2012 gekauften bitcoin schon wieder im februar 2013 (oder später) verkaufen und hat die haltefrist von einem jahr eingehalten obwohl man im januar 2013 eine weiteren bitcoin gekauft hat, usw.

ich halte diese methode für HODLer geigneter weil HODLer eh aus dem fiatsystem fliehen wollen und nur im notfall in fiat zurücktauschen wollen/müssen.


für einen mischtyp HODLer/trader ist die entscheidung schwierig. das müsste man individuell anhand der buchführung durchrechnen. jedoch sollte man auch so ehrlich sein und sich die frage stellen ob nicht reines kaufen und halten effektiver ist als zusätzliches traden mit verlusten.


EDIT:

- Gewinn aus privatem Veräusserungsgeschaft ist außerhalb der Haltefrist von 1 Jahr steuerfrei.
- ...
- Das ganze muss dem Finanzamt nicht gemeldet werden, hat aber nur Vorteile da somit eine sachdienliche Auflistung besteht die das Finanzamt quasi abnickt.
- Im Fall ein Prüfung kann man dann ganz einfach diese Aufstellung hernehmen und damit alles erklären.

dass das FA gerne vorauseilenden gehorsam wünscht und über alles informiert sein will ist bekannt. wenn alles entsprechend dokumentiert ist wird es auch im falle einer steuerprüfung anerkannt werden müssen und somit besteht m.E. kein grund dem FA etwas zu melden was man nicht zu melden verpflichtet ist.