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Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV ist nicht engezeigt, da die Vorlagepflicht unter anderem dann entfällt, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteile v. 06.10.1982 - C-283/81, Slg. 1982, I-3415 - Rn. 16 vom 11.09.2008 - C-428/06 u.a., Slg. 2008, I-6747 Rn. 42).
Dazu der BGH in einem ganz anderen Fall:
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29 Geldschulden sind nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen. Die in der Praxis in vielen Bereichen verbreitete Tilgung durch Banküberweisung ist zulässig, wenn die Parteien dies vereinbart haben.
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So sieht also eine offenkundige Auslegung ohne Raum für Zweifel aus. Alle Indizien sprechen für ein vorsätzliches Handeln der Richter am OLG Stuttgart. Deshalb greift hier klar §339 StGB. Da es sich nach §12 StGB um ein Verbrechen und somit um ein Offizialdelikt handelt muss der Fall auch ohne Anzeige von den zuständigen Behörden verfolgt werden.