@bct_ail Über den Gewinn möchte ich hier öffentlich nicht reden, hoffe das ist Verständlich. Jedoch halte ich euch auf dem Laufenden. Habe eben mit dem FA telefoniert. Die Sachbearbeiter haben die Anweisung, dass bei Bitcoin FiFo zwang besteht. Jedoch konnte mir der Sachbearbeiter nicht sagen, ob in dieser Anweisung steht, dass der Gewinn bei SO anzugeben ist. Entsprechend nach § 23 EStG Abs. 1 Satz 2 und der Einstufung in "gleichartige Fremdwährungsbeträge" müsste man den Gewinn unter KAP angeben können. Ansonsten würde ein Nachteil zum konventionellen Fremdwährungshandel enstehen. Leider konnte mir der Sachbearbeiter dazu nichts sagen, so dass ich nun Schriftlich um eine Erklärung bitten werde.
Ich kann dich nicht zwingen, mich mit deinen Gewinn neidisch zu machen

Wenn dein Sachbearbeiter das sagt, dann scheint es ja einen Verfahrensanweisung zu geben. Vielleicht wird dir die ja ausgehändigt, wenn du um schriftliche Erklärung bittest.
Ich bin gespannt.
Wo hast du das denn angegeben? Anlage SO oder KAP?