Ich würde das als doppelte Besteuerung bezeichnen.
Aber nur, solange Du zu den "Kurs-Gewinnern" gehörst,

es kann nämlich für den Steuerpflichtigen durchaus auch von Vorteil sein.
Da beides zu den "sonstigen Einkünften" zählt, kann der "Kurs-Verlierer" problemlos einen Verlust aus der Veräußerung mit dem Gewinn aus dem Erhalt verrechnen.
Nachtrag:
Durch diesen Vorteil kann man sogar Kurseinbrüche dazu ausnutzen, die Steuerlast durch den Erhalt zu senken, ohne irgendwas zu verlieren, was eigentlich ziemlich clever is.