Ich muss zugeben, ich war jetzt zu faul mir die ganzen Seitem davor durchzulesen. Deshalb frage ich einfach mal:
Angenommen man hat vor über einem Jahr BTC bar gekauft und in einem paper wallet gespeichert. Da es bar war, gab es logischerweise keine Belege für den Kauf. Im paperwallet ist aber zu erkennen, wann die BTC eingezahlt wurden.
Wenn man jetzt einen Teil auszahlt, reicht es dann dem Finanzamt aus zb. einen Screenshot des Paperwallet zu senden, auf dem zu erkennen ist, wann die BTC eingezahlt wurden?
Alle Informationen (private key) sind zum paper wallet vorhanden, somit ist es erwiesen, dass man der Besitzer dieses Wallets ist.
Wenn es zb nur geringe Beträge sind fragt keiner nach.Bei großen Beträgen wirsd Du auch den Barkauf belegen müssen oder zumindest den Verkäufer samt Anschrift bennen.Hab das selbst hintermir und hatte zum Glück noch die Kontaktdaten und PM Verkehr mit dem Verkäufer plus einige Whattsapp Screenshots
Das finde ich interessant. Bisher hatte ich immer nur von den 12 Monaten Haltedauer gelesen und nichts von Nachweisen des kaufpreises.
Wie würde denn das FA handeln wenn man keinen kaufpreis nachweisen kann?
Zum Beispiel man bekommt seine Goxcoins auf Kraken zugeschickt , lässt sie noch 12 Monate leigen, dann hat man ja keinen kaufpreis zum Nachweiss...
Oder halt Bar gekauft, nach Kraken transferiert ... Hatte bisher im 23a Passus nichts darüber gefunden das der Kaufpreis eindeutig nachgewiesen muss. ?