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Board Deutsch (German)
Re: Steuerberater in Österreich / Wien gesucht
by
1r0n1c
on 23/01/2018, 13:28:23 UTC
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Demnach klingt es nach der Kapitalertragssteuer und einheitlich 27,5%

Auf www.bmf.gv.at wird ja zwischen zinstragenden und nicht-zinstragengenden Veranlagungen unterschieden:

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Realisierte Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Kryptowährungen unterliegen dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG. […]

Erfolgt […] keine zinstragende Veranlagung, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. […]

Nicht-zinstragende Veranlagungen, so könnte man das lesen, unterliegen also nicht dem Sondersteuersatz. Es gilt dann wohl stattdessen der (meist höhere) Einkommenssteuersatz (0-55%), oder? Siehe zB: 20170301_Bitcoin%20und%20Steuerrecht_Folien.pdf

In dem Begutachtungsentwurf lese ich jetzt, bei Rz 6143:
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Daher fallen zB auch Konvertierungsgewinne von Darlehen und realisierte Wertsteigerungen in Kryptowährungen (Bitcoin) unter § 27 Abs. 3 EStG 1988"

Auf Seite 355 wird es auch noch etwas konkreter.

Wenn das durchgeht, würde das bedeuten, dass man anstatt zB. 42% nur 27,5% zahlt.



Ja, mit den 27,5% bin ich ganz bei Dir, aber siehe folgendes Beispiel aus dem Entwurf:
"A hat um 5.000 Euro 7.000 Dollar angeschafft, die er auf einem Dollar-Konto hält. Diese 7.000 Dollar konvertiert A zwei Jahre später in Euro und erhält dafür 5.500 Euro. Der Vorgang stellt einen Tausch dar. Als Veräußerungserlös ist der gemeine Wert der Dollar zum Zeitpunkt der Konvertierung anzusetzen, das sind 5.500 Euro. Der Veräußerungsgewinn in Höhe von 500 Euro ist nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerpflichtig."

Demnach fällt die Haltefrist von 12 Monaten definitiv weg!