Der StB in der besagten Facebookgruppe vertritt die Ansicht, dass alle Airdrops und auch Bountys nicht steuerfrei werden können, weil es jeweils an der entgeltlichen Anschaffung, die man für ein privates Veräußerungsgeschäft braucht, fehlen würde. bct_ail hat ja schon gepostet, dass Entgelt!=Geld und deshalb bin ich von dieser Argumentation auch noch nicht ganz überzeugt.
Nach dem StB läuft es dann über §22 1 3 EStG. Die Versteuerung dabei findet erst bei Verkauf und nicht beim Zufluss statt. Das verstehe ich auch nicht so ganz.
Jooa, das wäre nach der Erleuchtung, wie es in (D) mit FIAT-Krypto & Krypto-Krypto läuft, mein nächster Stolperstein:
Als was zählen Bounties (aus Signaturen, Social-Media, Übersetzungen etc.)? dafür hat man ja dann mehr oder weniger "Arbeit" erbracht...
auf Folie 16.
22 1 3 passt danach eigentlich super auf die Bountys, weil sie eben diesen Entgeltcharakter haben. Dann hätte man aber auch eine Anschaffung für den Verkauf nach mehr als einem Jahr.
Bislang gingen ja viele davon aus, dass man Bountys zum Empfangszeitpunkt nach dem Eurowert zu versteuern hat und dann wären weitere Kursgewinne nach einem Jahr frei, weil es ein Veräußerungsgeschäft ist. Das würde alles passen. Jetzt müssen wir auf eine dritte Meinung warten.