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Board Deutsch (German)
Re: Umsatzsteuer auf Kryptos
by
twbt
on 22/02/2018, 22:26:53 UTC
und würde meine "Vermutung" schwächen, dass es sich um einen Bonner Karnevalsscherz handelt. Zu solchen neigt man ja bekanntlich in Westfalen eher nicht.

Denkst du > http://www.dieaktuellekamera-weser.de/Karneval-Hoexter-2018

Oha, der gemeine Westfale ist auch nicht mehr, was man geheimhin von ihm behauptet. Smiley

Gut, dass du nochmals auf diesen Link aufmerksam machst, der auf den Artikel einer Steuerberatungsgesellschaft zu unserem Thema hinweist.

Gut, dass Du nochmal die Abfolge der Recherchen und Erkenntnisse zusammengestellt hast. Da gingen so viele Posts in den verschiedenen Threads und Foren zu rum, dass ich das nicht mehr wirklich präsent hatte. Der Artikel fiel mir erst jetzt wieder auf, als ich weiter zur Verwaltungspraxis recherchiert habe.

Es wird in Sachen Höxter einfach so gewesen sein, das halte ich für absolut plausibel, dass das FA Höxter nicht die geänderte Verwaltungsauffassung des BMF nach der Hedqvist-Entscheidung kannte. Ich unterstelle mal, dass die Behauptung der Steuerberater stimmt, dass sie überhaupt Kontakt mit dem Finanzamt hatten. Folgende plausible Vermutung: Als die Steuerberater da anriefen, hat das FA Höxter in seinen Unterlagen nachgeschaut und die alte Verwaltungsauffassung des BMF von 2014 gefunden. So ähnlich war es ja auch in dem Bonner Fall.

Das liest sich sehr stimmig, ja. Damit wäre die große OFD-NRW-Verschwörung wahrscheinlich auch vom Tisch.

Ich nehme an, du verstehst jetzt noch besser, warum Kryptotaxpert von Bauernfängerei gesprochen hat und ihm zeitweise auf dem BitcoinBlog die Hutschnur geplatzt ist? Ich kann ihn so gut verstehen!

Ja, kann ich. Nachdem ich heute ein bisschen auf den Seiten von Quermann quergelesen habe, verstehe ich allerdings immer weniger, was den geritten hat. Mir scheint der tatsächlich recht informiert und auch schon einige Zeit in der Kryptosteuerszene unterwegs - ich verstehe also auch inzwischen Christoph Bergmann besser, dass sein Blogbeitrag sich vor allem auf diese Quelle stützte.

Also könnte das Fazit angelehnt an deinen Post lauten: Finanzämter Bonn und Höxter machen noch Karnevalsscherze, während das BMF schon für die einheitliche Anwendung des EuGH-Urteils Hedqvist sorgt  Grin

Tja. Die Indizien verdichten sich. Smiley

Ich habe übrigens noch eine interessante Quelle zum Thema gefunden: Larissa Naujoks: Der EuGH und die deutsche Umsatzsteuer. Auswirkungen der europäischen Rechtsprechung auf das nationale Umsatzsteuerrecht, Hamburg 2016. Ist zwar "nur" eine Bachelor-Arbeit, aber doch durchaus aufschlussreich:

Das Bundesverfassungsgericht hat die dargestellte Bindungswirkung der Vorabentscheide des EuGH anerkannt. Gegenüber den nationalen Behörden entfaltet ein EuGH-Urteil im Bereich der Steuern nach Verwaltungsauffassung jedoch nur in den Fällen Bindungswirkung, in denen das Bundesministerium der Finanzen (BMF) es in einem seiner Erlasse (BMF-Schreiben) aufgreift oder das EuGH-Urteil bzw. das nachfolgende BFH-Urteil im BStBl II veröffentlicht. In einigen Fällen ergehen (oft aus fiskalischen Gründen) sogar Nichtanwendungserlasse, die die ausdrückliche Nichtanwendung einer BFH-Rechtsprechung aufgrund eines EuGH-Urteils vorschreiben. Dies ist äußerst kritisch zu sehen da die nationalen Behörden durch Urteil des EuGH als unionswidrig anzusehende Steuernormen sowie grundsätzlich dem durch den EuGH ausgelegten Unionsrecht entgegenstehende Verwaltungsvorschriften unangewendet lassen müssen, um für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen. Die oftmals für eine Nichtanwendung der EuGH-Rechtsprechung angebrachte theoretisch rechtmäßige Begründung, es handle sich bei dem EuGH- und dem anschließenden BFH-Urteil um Einzelfallentscheidungen, hinkt in dem Maße, in dem der EuGH über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Rechtsgrundsätze aufstellt, die dann spätestens per nationalem Finanzklageverfahren durch die EU-Bürger durchgesetzt werden können.

In Fußnote 130 wird auch auf die oben von Dir zitierte Verfügung der OFD Hannover hingewiesen. Allerdings erfährt man da, dass diese "durch die Verfügung vom 19.10.2006. S 7056 b-3-StO 171. FMNR477360006 ersatzlos aufgehoben" wurde. Letztere ist für mich aber nirgendwo greifbar.