@qwk: Aus den Ausführungen oben ergibt sich mE eine Anpassungsnotwendigkeit für den Abschnitt zu FIFO / LIFO:
FIFO / LIFO und die Haltefrist
Für die Berechnung der Haltefrist kann es wichtig sein, zu klären, welchen Bitcoin man zuerst erworben und welchen man zuerst verkauft hat. Dafür gibt es grundsätzlich die beiden Verfahren FIFO und LIFO.
Beide Verfahren stellen
Verbrauchsfolgefiktionen dar in Ermangelung der Möglichkeit, die
tatsächliche Verbrauchsfolge zu ermitteln. Handelt man aber streng nach dem ... ich nenne es mal ... Shorena-Verfahren, dann kann man die tatsächliche Verbrauchsfolge eindeutig bestimmen. Mit Electrum 3.1 steht einem offensichtlich auch ein geeignetes Tool zur Verfügung, die entsprechenden Preisdifferenzen zu ermitteln und für die Steuererklärung aufzubereiten. Natürlich immer vorausgesetzt, man handelt dann nicht an einer Exchange mit den transferierten Coins wild gegen Fiat / Altcoins. Aber auch dann, wenn man das tut, hat man eine konkrete Einstiegsbewertung für die transferierten Trade-Coins.
Vlt. kannst Du das beizeiten ergänzen, dass FIFO/LIFO als Ausweichverfahren eigentlich nur dann eine Rolle spielen, wenn man die tatsächliche Verbrauchsreihenfolge nicht ermitteln kann / will. So würde ich das zumindest nach der Beschäftigung mit dem Thema sehen.
Ich beziehe hier mal eindeutig Position:
Aus meiner Sicht ist im Privaten Bereich lediglich FiFo umsetzbar, eine Einzelbestimmung des getauschten Coins mittels adresse auf der Blockchain dürfte Finanzverwaltung und Gerichte überfordern und damit nicht anerkannt werden. Es gibt bei der Buchhaltung so einen allgemeinen Grundsatz, dass ein sachkundiger fremder dritte sich in angemessener Zeit einen ausreichenden Überblick verschaffen können muss.
Ich verstehe auch nicht wirklich die Aufregung, mittels richtig angewandtem FiFo kann ich am einfachsten und ohne lange Dokumentationsnotwendigkeit doch jedes Ziel erreichen, vorausgesetzt, man macht es richtig.
Und. jetzt bitte nicht erschrecken, für Steuerpflichtige, die Ihren Gewinn mittels Vermögensvergleich (also Bilanz § 5 EStG) erstellen, gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStG das LiFo oder das Durchschnittsverfahren und eben nicht das auch handelsrechtlich gültige FiFo verfahren. Macht ja bei einem gedachten großen Haufen, bei dem immer was dazukommt (Li) und abgeht (Fo) auch Sinn, der bauer nimmt ja die kartoffeln vom rand weg und baggert sich nicht bis zum Ende des Haufens durch.
Was aus meiner Sicht allerdings viel interessanter ist, ist die Umsetzung bestehender steuerlicher Regelungen auf Kryptos. betrachtet man die vielfältigen Varianten, die es ja so bislang nie gegeben hat und legt die Steuergesetze daneben, dann wird einem Sachkundigen schnell klar, was noch so alles passieren muss um das in den griff zu bekommen. Dem BMF habe ich dies übrigens anhand eines recht umfangreichen Fragenkatalogs anhand von Beispielen mitgeteilt, ich werde dies aber nicht in einer Gruppe oder Forum veröffentlichen, da geht es schon um recht tiefe details und warum sollte ich Kollege "Trittbrettfahrer" geistigen Beistand leisten, ich würde dies übrigens gerne, in welcher form auch immer, mit dem stempel meines geistigen Eigentums verknüpfen, da es hier teilweise tatsächlich um neue, noch nicht behandelte Themen geht, die eine Tragweite haben können, die noch nicht absehbar ist. Sorry.
twbt, du hast ja meine Nummer.