@ qwk: Steuerberater bist Du offensichtlich nicht, arbeitest Du beim BMF (weil Du schreibst... wir haben...), als was?
Nein, ich bin weder Steuerberater, noch Anwalt, noch sonst etwas in der Art.
Dass du mich nicht kennst, wundert mich insofern ein wenig, als du schon direkt von unserer Homepage verlinkt hast

Aber lassen wir das, es geht hier nicht um Personen, sondern um Steuern.
Zu den "Interpretationen": ist lesen so schwer? "Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z.B. Bitcoin) werden den
gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen
von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und
unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck
als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen"
Wie kommt hier eine drauf dass ETH etc... nun nicht von der Regelung betroffen sind? Differenziert doch mal die Leistung der Blockchain von der Verwendung als Zahlungsmittel, dann müsste es doch klicken.
Nun, ich interpretiere das so: wenn ETH lediglich als Entgelt für eine Leistung zwischen zwei Personen fließen, sind diese umsatzsteuerbefreit.
Werden ETH aber als Token für einen smart contract verkauft, gilt diese Befreiung nicht.
Das würde z.B. bedeuten, dass auf die Coins in einem ICO Mehrwertsteuer anfällt.Aber wohlgemerkt, das ist meine laienhafte Lesart des vom BMF ausdrücklich hervorgehobenen Unterschieds zwischen Coins als Zahlungsmittel und Coins, die einem anderen Zweck dienen. Warum sonst sollte das BMF diese Unterscheidung überhaupt vornehmen?
Ob das jetzt wiederum rechtens ist, sei mal dahingestellt.