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Re: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token -
by
Mgsys
on 28/02/2018, 20:01:14 UTC
⭐ Merited by qwk (4)
§ 4 8b USTG:
b)    die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden.
Jetzt darf man sich also darüber streiten, ob die "Zurverfügungstellung" einer elektronischen Handelsplattform die Vermittlung von Umsätzen ermöglicht...
@twbt:
ich mache mir da eigentlich keinen Kopf, ich befürchte eher, dass die Verfasser auch etwas unsicher in dem Thema sind. Für mich dient ein elektronischer Handelsplatz zur Vermittlung von Umsätzen. Sind die Umsätze steuerbefreit § 4 Nr. 8b UStG ist auch die Vermittlung befreit.

Vielleicht noch mal kurz dazu und zum möglichen "Schicksal" von bitcoin.de, ist ja nicht uninteressant:

Das BMF mag in dem Schreiben in der Tat auf Handelsplattformen wie bitcoin.de abgezielt haben, bei denen der Betreiber gegenüber den Kunden nicht selbst als Gegenpartei auftritt (wie übrigens etwa Herr Hedqvist). Ich bezweifle aber wie ihr auch, ob das BMF blickt, was Handelsplattformen wie bitcoin.de wirklich machen. Geht doch ganz klar über "rein EDV-technische Abwicklung" hinaus. Das hört sich ja mehr nach "Backoffice" an, also eher nach Clearing und Settlement.

Den elektronischen Handelsplattformen ist aber doch gemeinsam, dass sie überhaupt erst einmal Verkäufer und Käufer zusammenbringen, wie auch immer das technisch im Detail ausgestaltet ist. Und dieses "Zusammenbringen" ist doch definitiv keine "rein EDV-technische Abwicklung", sondern Ermöglichung und Hinführung zum Hauptgeschäft, also Vermittlung von Trades.

Das mit der "rein EDV-technischen Abwicklung" beruht wohl auf einer ganz gruseligen Vermengung von zwei Rechtsprechungssträngen: Abgrenzung zwischen steuerbefreiten Finanzdienstleistungsumsätzen und regelbesteuerten rein technischen (!) Dienstleistungen  auf der einen Seite sowie auf der anderen Seite Ausschluss von untergeordneten Teilleistungen aus dem Begriff der "Vermittlung" in den Steuerbefreiungen. Dazu gibt es jeweils umfangreiche Rechtsprechung des BFH und des EuGH, die hat das BMF wohl in sehr eigensinniger Weise zusammengeworfen, um zu seiner Aussage im BMF-Schreiben zu kommen. Aber wir wollen ja nicht der Arbeit der Steuerberater und -anwälte von bitcoin.de vorgreifen ...