Das mit der "rein EDV-technischen Abwicklung" beruht wohl auf einer ganz gruseligen Vermengung von zwei Rechtsprechungssträngen: Abgrenzung zwischen steuerbefreiten Finanzdienstleistungsumsätzen und regelbesteuerten rein technischen (!) Dienstleistungen auf der einen Seite sowie auf der anderen Seite Ausschluss von untergeordneten Teilleistungen aus dem Begriff der "Vermittlung" in den Steuerbefreiungen. Dazu gibt es jeweils umfangreiche Rechtsprechung des BFH und des EuGH, die hat das BMF wohl in sehr eigensinniger Weise zusammengeworfen, um zu seiner Aussage im BMF-Schreiben zu kommen. Aber wir wollen ja nicht der Arbeit der Steuerberater und -anwälte von bitcoin.de vorgreifen ...
Vielen Dank dafür! - Wir wollen nicht die Arbeit von bitcoin.de und Beratern machen, sehe ich auch so. Wenn ich es recht sehe, siehst Du es aber auch so, dass da irgendwas ganz schräg ist an diesem Passus und das durchaus bitcoin.de noch beschäftigen wird müssen?
Vielleicht nicht deutlich genug von mir: ich meine, mit Ether wird die Dienstleistung Ausführung eines "Stücks Programmcode auf dem Computer des Ethereum-Miners", vulgo "Smart Contract" bezahlt. Schon für diese Dienstleistung fällt wohl USt. an?
Dass der Smart Contract selbst wiederum eine Dienstleistung darstellen oder enthalten kann, kommt dann erst nachrangig.
Puh, qwk. Da komme ich gedanklich nicht mehr mit. Und technisch stürzt mich das gerade in eine Endlosregression. Ich denke da in Richtung eines API-Calls bei den FAs aller vom Contract betroffenen Vertragspartner, sobald ein Contract getriggert wird. Das führt bei meinem gedanklichen Smart Contract aber zu einem
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