@ twbt:
Ich sags mal ohne Ironie: Die ertragsteuerliche Sicht wird der umsatzsteuerlichen Folgen, sprich, Coins/Token werden bei der Verwendung als Zahlungsmittel gesehen und, da sie wohl kaum den Gütern des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind auch weiter in § 23 EStG eingestuft. Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass aus der Entwicklung heraus, eine Änderung in § 20 erfolgt und die Dinger, vergleichbar mit Aktien u.ä. unter die Abgeltungssteuer fallen. Das wäre allerdings Zukunftsmusik.
Mag ja sein, dass die ertragsteuerliche Sicht der umsatzsteuerlichen folgen wird. Die Frage ist aber: Was ist denn die umsatzsteuerliche Sicht der Finanzverwaltung? Und insoweit teile ich deinen Optimismus ausdrücklich nicht, dass die Finanzverwaltung Coins/Token generell als Zahlungsmittel sieht bzw. in künftigen Fällen sehen wird. Das stimmt so pauschal doch definitiv nicht. Denn das BMF-Schreiben sagt ganz klar: Gleichstellung, SOWEIT .... (siehe nachfolgenden Quote). Man kann da mE wirklich nicht vertreten, dass alle Coins/Token generell gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt sind. Wäre ja schön, widerspricht aber dem Schreiben.
Was aber diese kryptische (passt hier ganz gut

) BMF-Formulierung "keinem anderen Zweck (...)" bedeutet und wie man da sinnvollerweise differenzieren kann, darüber sprechen wir ja gerade im Umsatzsteuerthread, deshalb mache ich insoweit hier nicht damit weiter.
Quote BMF-Schreiben:
"Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z.B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt,
soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind
und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (...)."