Aus gegebenem Anlass noch einmal wiederholt:
Muss ich beim Verkauf von Bitcoins Umsatz-/Mehrwertsteuer abführen?
Nein. Dies ist bereits seit 2013 abschließend geklärt. Anders lautende Meldungen in den Medien waren lediglich hysterisches "Coinmageddon"-Geschrei.
SEIT 2015! DARF MAN MIT EINER ERFOLGSAUSSICHT VON 100% KLAGEN, SEIT 2.2018 DÜRFEN DIE FINANZÄMTER AUCH NACH HEDQUIST ENTSCHEIDEN.
Noch mal gestöbert: Ebenfalls Schaeffler 2013, aber an anderer Stelle:
http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/10/2013_09_27-Antwort-Koschyk-Bitcoin3.pdf27. September 2013 Hartmut Koschyk (BMF) an Frank Schäffler MdB:
Die bloße Entgeltentrichtung ist keine Lieferung oder Leistung im Sinne des § 1 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz. Dementsprechend ist die Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel nicht umsatzsteuerbar.
Aber eben nicht beim Tausch gegen Fiat, worüber Du ja an dieser Stelle eine Aussage machst. Da finden wir die Argumentation, die auch beim EuGH vorgetragen wurde von deutscher Seite:
Nach § 4 Nummer 8 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG) sind, die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln steuerfrei. Gesetzliche Zahlungsmittel sind kursgültige Banknoten und Münzen, die nach den Gesetzen eines international anerkannten Staats dazu bestimmt sind, im allgemeinen Zahlungsverkehr zur Erfüllung von Geldschulden zu dienen. Von § 4 Nummer 8 Buchstabe b UStG werden nicht nur deutsche, sondern auch alle ausländischen Banknoten erfasst, die in ihrem Ausgabeland gesetzliches Zahlungsmittel sind; dies gilt selbst dann, wenn solche Zahlungsmittel in Deutschland ohne Umtausch in Euro nicht zur Zahlung verwendet werden können.
Daraus folgt, dass eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 8 Buchstabe b UStG für Umsätze von bitcoins, die lediglich als Akt privater Geldschöpfung entstehen und demnach kein gesetzliches Zahlungsmittel sind, nicht in Betracht kommt.