Bitte nochmal das Anwendungsschreiben und die Änderung des Umsatzsteuererlasses lesen. Sorry!
Solomining kann nicht steuerfrei sein. Steuerfrei kann nur das sein, was auch steuerbar im Sinne von § 1 UStG ist.
Das sehe ich anders. S.o. Aber unabhängig davon:
Ich würde sagen, dass 1b und 2b passen können, warum sollte 1b nicht einschlägig sein wenn der Miner seine Exchange zB in USA nutzt?
Hatte ich dazu geschrieben. Coins sind keine Gegenstände. Da kann man nichts liefern
Aber hier diskutieren wir auf K1 Niveau, ich sprech das nächste Woche im LaFiMi D´dorf an, ist auf jeden Fall ein interessantes Thema, zumal der Verkauf ja erst aus der nicht steuerbaren Leistung entsteht und diese würde den Vorsteuerabzug ja nicht ausschließen.
Wenn man dem BMF folgt (nicht steuerbar) dann fehlt es m.E. schon an der sonstigen Leistung, die ein Unternehmer ausführt -- § 1 I Nr. 1 UStG.
Wenn daher das Mining nicht der USt unterliegt (also generell nicht und nicht nur der Ort der Leistung nicht in der BRD ist) dann wäre es systemwidrig hier Vorsteuerabzug zuzulassen.
Vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 12.02.2009, Rs. C-515/07
Der Unternehmer (Steuerpflichtiger i. S. d. 6. EG-RL) soll nur dann durch Vorsteuerabzug von der Steuer entlastet werden, sofern er die bezogenen Leistungen für Tätigkeiten verwendet, die der Mehrwertsteuer unterliegen.
Anmerk v. Dr. Suse Martin, München zu obigen Urteil.