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Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ
by
bct_ail
on 14/03/2018, 08:25:16 UTC
⭐ Merited by qwk (4)
Da werden wir uns nicht ganz einig. Mucke sagte doch, dass nur einmal versteuert wird. Dann wenn man verkauft oder tradet. Dazu fällt immer eine Vollversteuerung an.
Ich habe geschrieben, ob quasi eine Doppelbesteuerung anfällt. Beim Zufluss einmal und bei möglichen Spekulationsgewinnen im Anschluss.

Der Knackpunkt ist wohl schlicht die Definition eines "Spekulationsgewinns" in § 23 EStG (1) 2:

Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Bei Airdrops gibt es keine Anschaffung. Also ist beim Verkauf - egal, wann der stattfindet - nach § 22 1 3 der volle Zufluss zu versteuern. Das läuft dann faktisch auf das gleiche hinaus, wenn der Wert (mangels Markt) beim Airdrop 0 EUR beträgt, beim späteren Verkauf aber 1000 EUR. Dann sind die 1000 EUR (beim Verkauf) als Einkommen zu versteuern. Wenn der Wert aber beim Airdrop 500 EUR ist, weil es einen Markt gibt? Dann kann es schwerlich sein, dass ich diese 500 EUR versteuern muss (obgleich nicht in Fiat realisiert) - und dann nochmal beim Verkauf die (dann realisierten) 1000 EUR. Also insgesamt 1500 EUR.

Hm.

Wie schon früher erwähnt, halte ich die Definition Anschaffung für wichtig:
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Unter Anschaffung i. S. d. § 23 EStG ist der Erwerb eines Grundstücks, grundstücksgleichen Rechts oder anderen Wirtschaftsguts von einem Dritten gegen Entgelt zu verstehen. Das Entgelt kann dabei auch in einer geldwerten Gegenleistung bestehen.
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/private-veraeusserungsgeschaefte-21-anschaffung_idesk_PI11525_HI2530191.html
Hier wird auch nochmal gesagt, dass das Entgelt eine geldwerte Gegenleistung sein kann!


Zu § 22 Nr. 3 EStG
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Eine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Stpfl. veranlasst ist. Ausreichend ist, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu.
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/einkuenfte-aus-leistungen-im-sinne-des-%C2%A7-22-nr-3-estg-lexikon-des-steuerrechts/#D063026200002
Hier geht es also darum, das etwas aktiv getan wird.


Fazit: Hmmm, irgendwie kann so beides zutreffen.