Soweit das direkte Mining (sog. Solo-Mining) noch im privaten Bereich durchgeführt wird, kommt eine Steuerbarkeit der geschürften Kryptowährung (sog. Blockreward) nicht in Betracht. Beim Mining entsteht die Kryptowährung direkt im Vermögen des Miners augrund dessen Interaktion mit der Blockchain. Sie wird also nicht von einem Dritten angeschafft, sondern selber hergestellt. Der bloße private Vermögenszuwachs ist kein steuerbarer Vorgang. Aber auch die spätere Veräußerung der Kryptowährung ist nicht steuerbar. Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG. Die private Veräußerung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter ist steuerlich unbeachtlich.
Hm, beim fett gedruckten Teil bin ich ein wenig skeptisch, ob das hier anwendbar sein kann.
Entweder stelle ich Bitcoins zur Veräußerung her, dann kann ich mich eigentlich nicht mehr darauf berufen, sie zum bloßen Eigenbedarf gemint zu haben; das dürfte auf die meisten (auch privaten) Miner zutreffen.
Erneut möchte ich übrigens darauf hinweisen, dass ich nicht die Ansicht teile, dass es steuerlich einen Unterschied darstellen soll, ob Solo- oder Pool-Mining betrieben wird (schon in Ermangelung einer eindeutigen Abgrenzung).

Neben der Blockreward erhält der erfolgreiche Miner die in dem Block gesammelten Transaktionsgebühren. Da diese Gebühren von den an der Transaktion beteiligten Personen für das Mining gewährt werden, unterfallen sie nach einem Teil der Literatur dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG. (Richter/Augel, FR 2017, 937 (946); Pinkernell, Ubg 2016, 19 (23))
Dazu ist vermutlich die
umsatzsteuerliche Sichtweise des BMF zu berücksichtigen, dies dürfte sich zumindest in diesem Aspekt auf die einkommensteuerliche Sichtweise anwenden lassen (sofern das in dem Zusammenhang überhaupt eine Rolle spielt). Dem widerspricht allerdings wieder der Hausjurist von bitcointalk

Ich sehe die Behauptung des BMF:
Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner.
positiv für die Steuerpflichtigen, aber bin anderer Auffassung.
Die Transaktion wird gezahlt, weil der Überweisende eine Dienstleistung (TX in einer bestimmten Zeit) haben will, wirklich freiwillig ist diese Zahlung nicht. Auch auf den identifizierbaren Leistungsempfänger kommt es nicht an, da das BMF hier auf die Rewards und nicht auf TX abstellt.
Aber mal zusammengefasst die "positive" Sichtweise für private Miner:Keine Steuern, weder auf Erzeugung noch auf Veräußerung von Bitcoins.
Aber eventuell Steuern auf die erhaltenen Transaktionsgebühren:
- am Tag der Erzeugung als Einnahmen aus sonstigen Leistungen § 22 Nr. 3 EStG, Freigrenze 256 EUR im Jahr
- am Tag der Veräußerung Kursgewinn? Keine Steuerfreiheit, weil keine Anschaffung?
Aufgrund der Besonderheit, dass es sich beim Mining um eine Art Wettbewerb handelt und nur der Gewinner die Kryptowährung nebst Transaktionsgebühren erhält, ist die Steuerbarkeit insgesamt fraglich.
Hm, dem kann ich jetzt nicht ganz folgen, trifft in dem Fall aber mit Sicherheit tatsächlich nur für den Solo-Miner zu.
Der Pool-Miner hat das Problem schonmal ausdrücklich nicht.
Da ich insgesamt aber die Einteilung Solo / Pool ablehne, würde ich das schon aus dem Grund verneinen
