Nicht steuerfrei, sondern wie oben § 22 Nr. 3 EStG mit Versteuerung beim Zufluss. Späterer Verkauf ist immer steuerfrei (im Gegenzug auch keine Verlustverrechnung) und es gibt keine Erhöhung der Haltefrist für die ursprünglichen Coins.
Das kann durch Gerichte, wie du schon andeutest, teilweise auch anders gesehen werden, allerdings wird es ja schon gut begründet.
Bleibt auf jeden Fall spannend was Gerichte dann dazu sagen werden. Das Finanzamt lässt sich dazu bis jetzt ja noch nix aus der Nase ziehen. Oder gibt es da auch schon Stellungnahmen zu?