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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforden. (§29 Abs. 1 und 2 EGGVG).
Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV ist nicht engezeigt, da die Vorlagepflicht unter anderem dann entfällt, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteile v. 06.10.1982 - C-283/81, Slg. 1982, I-3415 - Rn. 16 vom 11.09.2008 - C-428/06 u.a., Slg. 2008, I-6747 Rn. 42).
Wenn die Richter drohen unerlaubte Kapriolen zu machen, dann sieht die Regierung die Sache mit dem EuGH offensichtlich etwas anders:
Das zunächst noch für dieses Jahr angekündigte Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen die schwarz-rote Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung könnte länger auf sich warten lassen. Die Bundesregierung hat die Karlsruher Richter aufgefordert, den auf zahlreiche Verfassungsbeschwerden zurückgehenden Fall zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen.