Zum Thema Ads/Bounties:
Wenn man es systematisch betrachtet, bestehen bei ADs/Bounties im Wesentlichen zwei steuerlich zu beachtende Faktoren:
1. Um sie zu bekommen, muss man irgendwas "tun", also entweder bereits Coins besitzen
"coins besitzen" ist doch kein "tun" (side-note: die coins werden auch nicht "als Kapital eingesetzt")
Ich denke man muss bei Airdops und Bounties zwischen zwei Arten unterscheiden die man grundsätzlich auch unterschiedlich besteuern könnte.
Das man Airdrops für Coins bekommt die man besitzt ist die eine Seite. Oftmals geht ein Airdrop aber auch mit diversen Aufgaben einher, wie z.B. folgen und liken auf Social Medias, schreiben von x Beiträgen in einem Forum oder die Durchführung eines KYC. Im Grunde sind das zeitkostende Tätigkeiten die man aufwendet um sie zu erhalten. Von daher gehören diese Art von Airdops eher in die Sektion Bounties.
Aussage von einigen Steuerberatern:
- Airdrops und Bountys, bei denen man aktiv etwas machen muss wie z.B. anmelden (also ein "Tun"): mit Erhalt versteuern, Verkauf steuerfrei
- Airdrops, die einfach so ins Wallet reinkommen: Da gibt es 3 Möglichkeiten. Beste ist der Lottogewinn, sonst mit Erhalt versteuern und letzte Möglichkeit mit Haltefrist.
-> Die beste Möglichkeit kann man mit einem Begleitschreiben argumentieren und wenn sie alles absegnen, freut man sich.
Eine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Stpfl. veranlasst ist. Ausreichend ist, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu.
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/einkuenfte-aus-leistungen-im-sinne-des-%C2%A7-22-nr-3-estg-lexikon-des-steuerrechts/#D063026200002Einkünfte aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG liegen allerdings auch nur dann vor, wenn sie nicht unter eine der anderen Einkunftsarten oder eine der anderen Tatbestände des § 22 EStG fallen. Wie bei den anderen Einkünften auch wird das Merkmal der Einkünfteerzielung vorausgesetzt
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/einkuenfte-aus-leistungen-im-sinne-des-%C2%A7-22-nr-3-estg-lexikon-des-steuerrechts/#D063026200001Also spätestens wenn man die Coins und Tokens in Fiat umtauscht, wird das FA sicherlich das Merkmal der Einkünfteerzielung voraussetzen!
Edit: iudica ist lange Zeit nicht mehr aktiv. Hat er so viel zu tun?