@ Shenka89
Hier geht es glaube ich nur um = § 8 Absolute Schutzhindernisse, was du meinst ist aber auch richtig!
Der Wiederspruch wird vom DPMA geprüft. Wenn ein Absolute Schutzhindernisse besteht wird die Marke wieder gelöscht/ nicht eingetragen.
Was du meinst ist, wenn eine Marke eine andere verletzt. Das muss vor Gericht geklärt werden. Das hier aber nicht
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
Nr. 3
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__8.htmlDann habe ich es zum teil falsch verstanden.
Hatte es so aufgefasst das er gegen eine bestimmte Markenanmeldung vorgegangen ist.
Aber auch so sehe ich schwarz.Wenn er allgemein gegen alle Anmeldungen vorgeht die mit der Marke / Bezeichung Bitcoin zu tuen haben.
Es ist mit sehr hohen Kosten verbunden.Alle bisherigen Markenanmelder alleine werden ja versuchen Ihre Marke zu verteidigen sollte die Gefahr bestehen das der Begriff "bitcoin" als nicht eintragungsfähig gilt
.
Das DPMA,HABM u.s.w prüfen ja schon bei Eingang einer Markenanmeldung ob diese eintragungsfähig ist!
Falls dies nicht so wäre wie z.B das Wort Hallo,Berlin oder München würden diese ja abgewiesen werden.
Ich bin davon überzeugt das der Antrag abgelehnt wird.
Falls man ein Urteil dazu haben möchte wird es zum Gerichtstermin kommen.