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Board Off-Topic (Deutsch)
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Re: Bitcoin im Hotel
by
IIOII
on 22/02/2019, 13:00:57 UTC
⭐ Merited by qwk (1)
Zunächst mal: Wieso ist dieses Thema Off-Topic? Hat doch direkten Bitcoin-Bezug!

Ansonsten schließe ich mich der von qwk zu Travala abgegebenen Einschätzung vollumfänglich an. Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter: Ich glaube, dass derartige "Proxy-Anbieter" mit Bitcoin-Fiat-Konversionen Bitcoin mehr schaden als nutzen. Schließlich entstehen dadurch für die Endkunden monetäre Nachteile gegenüber der Verwendung von Fiat. Dabei müsste es eigentlich mit Bitcoin wenigstens genauso günstig oder (gegenüber Kreditkarten) sogar günstiger sein, wenn mit Bitcoin per Vorkasse bezahlt wird.

Die Bitcoin-Fiat-Konversion ist eine Krankheit, die viele Vorteile von Bitcoin vernichtet. Was wir brauchen ist ein geschlossener Bitcoin-Wirtschaftskreislauf, bei dem keine Bitcoin-Fiat-Konversion mehr erforderlich ist, weil die eingenommenen Bitcoin woanders zur Zahlung verwendet werden können.

Daher ist es umso wichtiger, dass möglichst viele wirtschaftliche Akteure ihre Waren und Leistungen direkt für Bitcoin anbieten. Eine Schlüsselfunktion kommt dabei meiner Ansicht nach den Wirtschaftsbereichen zu, die essentielle Grundbedürfnisse abdecken (Lebensmittel, Drogerie, Versorgungsleistungen, aber auch Übernachtungsmöglichkeiten).

Deshalb, lieber qwk, überleg es Dir doch nochmal... Wink

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Maßgeblich für den Meldeschein im Hotel ist das Meldegesetz:
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 29 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten

(2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.
(3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.
Da die Ausweispflicht explizit für ausländische Gäste verlangt wird, gilt im Umkehrschluss, dass diese Pflicht für inländische Gäste nicht greift.

Gut, aber wie ohne Einsicht in den Ausweis zweifelsfrei feststellen, dass es sich um eine inländische Person handelt?
(Ich bin natürlich gegen diese ganze Datenerfasserei.)