Dieser Wert wäre dann Namentlich = Veräußerungspreis Zuflusswert. Anschaffungswert ist somit Zuflusswert, welcher relevant für eine mögliche Veräußerung ist.
Somit gebe ich letztlich in der Steuererklärung an:
Veräußerungspreis: ?? (dann wenn du es verkaufst)
Anschaffungskosten: 1200 (der Preis zum jeweiligen Zuflusszeitpunkt für jede 0,01BTC Zinsen)
Gewinn: Veräußerungspreis - Anschaffungskosten
Wenn sich der Preis um 1200 auf 2400 steigert und du innerhalb eines Jahres verkaufst, wird das als
§ 23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte) versteuert, wenn du kein Gewinn machst (oder unter 600) oder du die Bitcoins länger als 1 Jahr hältst, musst du diese Spekulationsgewinne nicht versteuern.
Du verwechselst hier zwei Dinge. Zinsen/Dividenden/POS können nicht nach §23 EStG versteuert werden! Es gibt hier keine Anschaffung. Nur (das) Zufluss(prinzpip).
Also die Zinsen/Dividenden/POS nach §22, Nr3 EStG. Danach gehen sie aber nicht in die "Haltefrist-Regel" über.
Joshy311, es gibt allerdings nicht nur die Möglichkeit der Besteuerung bei Zufluss bei Zinsen/Dividenden/POS. Wenige Steuerberater sind der Meinung, dass der Wert bei Zufluss egal ist, nicht aber der Verkaufspreis (unabh. von der Haltefrist...weil Haltefrist gibt es hier nicht).