[ Banken, Einlagensicherung, Bitcoin ]
Aktien im Übrigen auch nicht (allerdings bleiben die ohnehin Eigentum des Inhabers, auch wenn die Bank pleite geht).
Das würde mich jetzt interessieren: warum wäre das bei Bitcoin nicht so (gesetzt der Fall, ich kaufe "einen Bitcoin" bei der Bank und verwahre diesen dort, und nicht "irgendein Bitcoinprodukt", also z.B. ein Derivate)? Braucht es dazu eine Regulierung, die bisher noch fehlt, weshalb die Bitcoins in die Insolvenzmasse der Bank übergingen?
Die Frage, ob Bitcoins unter die Einlagensicherung fallen oder nicht, ist einfach unklar, weil:
a) die Einlagensicherung prinzipiell nur für Guthaben auf Konten gilt (+bestimmte Wertpapiere)
b) nicht sicher ist, was es heißt, wenn eine Bank ein "Kryptoverwahrgeschäft" betreibt
Selbst die BaFin stellt in ihren
Erläuterungen zum Kryptoverwahrgeschäft nicht klar, was damit eigentlich genau gemeint ist.
Geht es darum, dass eine Bank selbst eine Wallet betreibt, und wenn ich einen Bitcoin bei der Bank einzahle, geht der in ihr Wallet über, und die Bank schuldet mir schließlich diesen Coin?
Oder geht es darum, dass eine Bank für mich, quasi in meinem Auftrag, bloß den technischen Service anbietet, ein Wallet zu betreiben, über dessen Bitcoins ich prinzipiell (wenn auch nicht unbedingt faktisch) die eigene Verfügungsgewalt habe?
Ersteres wäre eine Art Konto, letzteres wäre eine Art Depot.
Und für Depots greift die Einlagensicherung nicht, weil sie dafür auch nicht greifen muss.
Schließlich bleibe ich zu jedem Zeitpunkt selbst Eigentümer der Aktien in einem Depot, und die Bank hat keine Verfügungsgewalt darüber.
Anders gesagt: wenn eine Bank pleite geht, sind meine Aktien sowieso nicht weg, weil die Bank nie wirklich Zugriff auf meine Aktien hatte, sondern sie lediglich für mich verwaltet hat.
Ob wiederum die Einlagensicherung für ein Bitcoin-Konto greifen würde, ist allerdings unwahrscheinlich, weil die gesetzliche Einlagensicherung sich zwar auch auf Fremdwährungen bezieht, allerdings ausdrücklich nur auf solche anderer EU-Mitgliedsstaaten.
Bitcoin ist weder Fremdwährung (Devise), noch gesetzliches Zahlungsmittel eines EU-Mitgliedsstaats.
Zusammenfassend gehe ich persönlich davon aus, dass die gesetzliche Einlagensicherung beim Bitcoin eindeutig nicht greift.
Wenn allerdings das Kryptoverwahrgeschäft einem Depot ähnlich ist, braucht es die Einlagensicherung auch nicht, da meine Bitcoins so oder so stets mir gehören.