Also nochmal zusammegefasst:
Großveranstaltungen absagen: JA
Hygienemaßnahmen (Händewaschen): JA
Social Distancing (im Sinne von Abstand halten wenn man sich in einer Menschenmenge befindet): JA
Lockdown: NEIN
Grundrechte einschränken: NEIN
Und ganz wichtig: Pflegeheime schützen!!
Vielleicht ist es dir noch nicht aufgefallen, bei deinen Vorschlägen werden ebenfalls massiv Grundrechte eingeschränkt.
Beispiel 1:
Art. 12, Abs. 1 GG: BerufsfreiheitBei
Großveranstaltungen absagen: JA wird natürlich die freie Berüfsausübung ganzer Gewerke (Messedienstleister, Logistiker, Schankwirtinnen, Schausteller, Einzelhändler, Vertreter erc.) massiv eingeschränkt bzw. kommt teilweise zum Erliegen. Wenn nun Schaustellergeschäfte oder Messebetriebe, welche sich nur auf Großveranstaltungen spezialisiert haben, für diese Zeit geschlossen werden müssen, könnte das auch
Art. 2 Abs. 1 GG: Freie Entfaltung der Persönlichkeit berühren.
Beispiel 2:
Art. 8 GG: VersammlungsfreiheitBeim korrekten Befolgen von
Social Distancing (im Sinne von Abstand halten wenn man sich in einer Menschenmenge befindet): JA werden selbstverständlich Demonstrationen und Versammlungen - gerade mit normalerweise großer Teilnehmerzahl - eingeschränkt. Entweder durch direkte Reduzierung der Teilnehmerzahl oder durch indirekte Reduzierung dieser auf Grund der Abstandsregeln. Oder durch ein Verbot bzw. eine Auflösung einer solchen, weil die Teilnehmer die Abstandregeln eben nicht einhalten.
Beispiel 3:
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG: ReligionsfreiheitMan könnte als Ungläubiger natürlich die jährliche Haddsch als Großveranstaltung bezeichnen... in jedem Fall sind viele religiöse Feste in diesem Jahr ganz automatisch eingeschränkt, weil sich entweder die Social Distancing Regeln nicht einhalten lassen oder aber die Freizügigkeit von anderer Seite beschränkt ist. Davon mal abgesehen haben in vielen Ländern die Religionsgemeinschaften den Einschränkungen großteils (natürlich nicht alle) zugestimmt.
Dann gibt es noch:
Art. 13 Abs. 1 GG: Recht auf Unverletzlichkeit der WohnungMir ist allerdings bisher kein Fall bekannt, bei dem sich Amtsärzte unter Zwang Zutriff zu den Wohnungen von infizierten Personen verschafft haben.
Oder:
Art. 2 Abs. 1 GG: Freie Entfaltung der PersönlichkeitDas betrifft bsw. die Kontaktreduzierungen und dann ist man schnell bei deinem Punkt
Und ganz wichtig: Pflegeheime schützen!! Wenn sich der Enkel Egon erst bei einer Corona-Party mit den Kumpels trifft, soll er danach im Pflegeheim seine Oma Erna knuddeln? Wir wissen doch jetzt, daß es keine Vollschutzanzüge, keine Masken, keine Visiere, kein Desinfektionsmittel für alle gab... wie also will man das alles unter einen Hut bekommen, ohne auch hier in die Grundrechte für eine bestimmte Zeit einzugreifen.
Wie du siehst... es ist zwar einfach dahergeschrieben aber trotzdem nicht immer stimmig, wenn man sich die Sachen mal im Detail betrachtet.
Deshalb gibt es in vielen Ländern sowas wie Infektionsschutzgesetze oder Notstandsgesetze, die die Grundlage solcher Maßnahmen bilden.
Letztendlich ist es immer eine Güterabwägung. Einerseits geht es um das individuelle Recht des Einzelnen bezüglich seiner Grundrechte, andererseits geht es um das Allgemeinwohl. Oder neualtdeutsch Volksgesundheit von mir aus. Natürlich muß man immer schauen, welche Maßnahmen verhältnismäßig sind und welche nicht, was sich auch aus der Dauer solcher Maßnahmen ergibt.
Übrigens: auch in Schweden oder in Japan gab es Grundrechtseinschränkungen, wenn man die hier genannten Grundrechte als Maßstab nimmt.