Ich lese das immer noch so raus und glaube das uns als "private Verwahrer" mittels "berechtiger regulatorischer Maßnahmen" utopische Dokumentationspfilchten auferlegt werden die keiner umsetzen kann oder will.
Und man dann wohl oder übel seine privaten Schlüssel an einen Kryptowertedienstleister überträgt...
Siehe Seite 12 im Entwurf:
"§ 3 Absatz 2 ordnet erhöhte Sorgfaltspflichten für die Übertragung an, wenn im Auftrag des Begünstigten kein Kryptowertedienstleister tätig ist."
Schon im nächsten Abschnitt steht aber gleich, dass sich dies nur auf "Verpflichtete nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GwG" bezieht. Das habe ich ja oben verlinkt.
Zudem steht auf Seite 1 (da habe ich zuerst dran gezweifelt, das Privatpersonen und Händler betroffen sind):
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
Stattdessen ist "die Wirtschaft" betroffen, allerdings mit nur einem sechsstelligen Eurobetrag insgesamt (genau: 420.813,38 Euro laut Entwurf).
Das lässt hoffen, dass es vielleicht bei z.B. Ein- und Auszahlungen von Exchanges dann mit einem Button getan ist, den man anklicken muss, mit der Aufschrift "Ich bestätige, dass ich im Besitz der Schlüssel für die Adresse bin, die ich für die Ein/Auszahlung verwende".
Denn wenn wie im Fall der niederländischen Börse ein Beweis wie ein Screenshot oder gar die Signierung einer Nachricht mit den Schlüsseln der Adresse gefordert wird, dürfte es insgesamt für die Krypto-Wirtschaft mit einem sechsstelligen Eurobeitrag nicht getan sein. Das hätte ja signifikante Aufstockungen bei Personalkosten usw. der Kryptodienstleister (und anderer Verpflichteter, also Finanzunternehmen, Immobilienunternehmen etc.) zur Folge.
Kann mich bei letzterem aber auch irren ...