Hab mirs noch mal angeschaut, und mir war entgangen dass diese Verordnung "nur" für
Verpflichtete im Sinne von § 2 - Geldwäschegesetz gilt. Also nicht für Privatpersonen, und z.B. auch nicht für "normale" Händler, sondern hauptsächlich für Finanzunternehmen aller Art und bestimmte Händler- und Dienstleistergruppen (z.B. Immobilienmakler und Glücksspielanbieter). Hab da was im Artikel von BTC-Echo missverstanden (ich meine, dass in einer früheren Fassung was von Privatpersonen drinstand).
Ist immerhin
etwas weniger gruselig (und das was ich über Malware usw. geschrieben habe ist dann Quatsch, auch wenn natürlich die
allgemeine Datenschutz-Gefahr von KYC bleibt), könnte aber bedeuten, dass in Deutschland etwas ähnliches wie der bekannte Fall in den Niederlanden droht, dass der, der von einer Exchange aus Geld abzieht oder einzahlt, nachweisen muss, dass die Wallet ihm gehört.
Ja danke, dass du nochmal intensiver nachgeschaut hast und uns den ersten Schrecken genommen hast. Ich hatte die letzen Tage leider wenig Zeit gehabt, um das selber nachzuschauen.