Das Minen von BTC und sie danach 365 Tage zu halten, um danach steuerfrei den Gesamtauszahlungsbetrag einzubehalten, trifft hier m.M. nicht zu, da das Minen hier im Vordergrund steht und somit keinen tatsächlichen "Kauf und Verkauf" im Rahmen eines Leistungsaustausch nach UStG definiert. Demnach - und egal wie lange du diese Coins dann hältst - sind diese dann (leider) steuerbar und steuerpflichtig.
Ich denke da geht bissl was durcheinander, bzw. finde ich das nicht sauber genug abgegrenzt.
Das Minen und das Hodln sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe die getrennt betrachtet werden müssen. Ich verweise hier gerne nochmal auf das Schreiben vom
BMF zur ertragssteuerechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen. Seite 11 Absatz 33 regelt ganz klar, dass Einkünfte im Zusammenhang mit der Blockerstellung als Anschaffungsvorgänge gewertet werden. Da Mining hierzulande regelmäßig nicht geeignet sein dürfte auf Dauer einen Gewinn zu erzielen (Totalgewinn), dürfte eine gewerbliche Tätigkeit regelmäßig ausscheiden (vgl. S.12 Abs. 37).
Ergo wäre der Börsenwert des Blockfundes a.h.S. als Einkünfte aus unabhängiger Beschäftigung zu versteuern, wobei die mit dem Mining in Zusammenhang stehenden Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Bei Lotto-Minern wird es dann an der Stelle spannend, denn wenn über Jahre die Kosten abgesetzt, aber kein Block gefunden wird, dann wird das FA relativ schnell Liebhaberei attestieren. Die Frage ist ob der im Erwartungswert deutlich unwirtschaftliche Betrieb ausreicht um sich die Liebhaberei von Beginn an attestieren zu lassen. Sollte das FA Liebhaberei im Zusammenhang mit dem Mining feststellen/bestätigen, wären a.h.S. auch die Einkünfte nicht mehr zu versteuern. Sofern keine Liebhaberei festgestellt wird, wäre das im Grunde aber auch gut, weil man die im Erwartungswert viel höheren Ausgaben dann eben auch absetzen kann.
Was die Kursgewinne angeht sind die im Privatvermögen nach 1 Jahr steuerfrei. Dabei ist es unerheblich ob die Coins durch Mining oder Kauf angeschafft wurden.
Ich gebe dir vollkommen recht, etwas mehr Abgrenzung kann sicherlich nicht schaden. Insbesondere in Punkto Privates Mining ./. Gewerbliches Mining und die dazu jeweilige umsatzsteuerliche Betrachtung:
1. Privates Mining und Besteuerung:
- Einkunftsquelle: Mining wird bei privatem Betrieb in der Regel als Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) angesehen.
- Dies gilt, da durch die Bereitstellung von Rechenleistung eine Leistung erbracht wird, die mit einer Vergütung (in Form von Coins) entlohnt wird.
- Haltefrist von 365 Tagen:
- Gewinne aus der Veräußerung von Kryptos fallen unter private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG), sofern sie nicht gewerblich generiert wurden.
- Voraussetzung: Die Coins müssen länger als ein Jahr gehalten werden. Bei einer Veräußerung innerhalb von 365 Tagen ist der Gewinn steuerpflichtig.
- Achtung: Die Haltefrist beginnt erst mit der Gutschrift der Coins im Wallet, da erst ab diesem Zeitpunkt eine "Anschaffung" vorliegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EStG).
2. Gewerbliches Mining
Merkmale eines Gewerbebetriebs:
Die Kriterien wann eine Tätigkeit als gewerblich einzustufen ist, ergeben sich aus § 15 Abs. 2 EStG:
- Selbstständigkeit
- Nachhaltigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Wenn diese Merkmale erfüllt sind, wird das Mining als gewerbliche Tätigkeit eingestuft, mit folgenden Konsequenzen:
- Die Einkünfte werden als gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) behandelt.
- Gewerbesteuerpflicht: Überschreitet der Gewinn den Freibetrag von 24.500 €, fällt Gewerbesteuer an (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).
(Den Vergleich auf Seite 11 Abs. 33 i.V.m. Seite 12 Abs. 37 werde ich mir gerne gesondert nochmals anschauen müssen.)
3. Umsatzsteuerliche Betrachtung
Grundsatz der Nichtbesteuerung:
- Laut EuGH-Urteil (Rechtssache C-264/14) und den Leitlinien des deutschen Umsatzsteuerrechts wird Mining als nicht umsatzsteuerpflichtig eingestuft, da keine direkte Gegenleistung für die Leistung des Miners existiert.
- Das deutsche Umsatzsteuergesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) greift hier nicht, weil es an einem steuerbaren Umsatz mangelt.
- Ausnahme: Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptos (z. B. Staking oder Vermittlungsleistungen) können umsatzsteuerpflichtig sein.
4. Besonderheiten bei der Haltefrist
Beginn der Haltefrist:
- Bei Mining beginnt die Haltefrist von 365 Tagen erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Coins generiert und deinem Wallet gutgeschrieben werden.
- Veräußerungsgewinne nach Ablauf der Haltefrist sind steuerfrei, sofern das Mining nicht gewerblich betrieben wird.
- Gewerbliche Einkünfte: Wenn das Mining als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird, ist die Haltefrist irrelevant. Alle Gewinne gelten als Betriebseinnahmen und unterliegen der Besteuerung nach § 4 Abs. 1 ff. EStG (Gewinnermittlung durch EÜR oder Bilanzierung).
PS: Danke auch an dieser Stelle auf den Verweis auf das Schreiben vom Bundesfinanzministerium. 👍