Interessanter ist eher die Stellungnahme vom Bayrischen Landesamt für Steuern von 12.03.2000, wo unter Punkt 3 "Dauer der sog. Spekulationsfrist i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG" folgendes steht.
"Werden aus dem Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt, erhöht sich der Zeitraum, in dem eine Veräußerung steuerbar wäre, auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben greift diese Frist nicht. In diesen Fällen bleibt es bei der Frist von einem Jahr, da die Einkünfte (Zinsen)nicht Ausfluss des anderen Wirtschaftsgutes Fremdwährungsguthaben, sondern Ausfluss der eigentlichen Kapitalforderung sind. Unter Berücksichtigung der o. g. BFH-Rechtsprechung erscheint es konsequent und folgerichtig, die Frist nicht auf zehn Jahre zu verlängern."
Das ganze gibt es hier:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/498931/Das würde bedeuten, dass selbst nach dem Verleihen die Haltefrist nicht auf 10 Jahre steigt.
Ich zitiere mal aus einem anderen Thread.
So schön dieses Urteil auch ist, aber Kryptos sind keine Fremdwährungen! Die Bafin hat BTC als Rechnungseinheit definiert, somit sicherlich übertragbar auf Alts. Rechnungseinheiten sind im Sinne des Kreditwesengesetzes als Finanzinstrument qualifiziert. Dies hat v.a. aufsichtsrechtliche Folgen, da BTC somit den Devisen gleichgestellt sind.