Und Miner sind grundsätzlich immer Gewerbetreibende - somit findet das KStG i.V.m. dem EStG Anwendung.
Spannend auch, wie man jeglichen Miner unter die Definition von Gewerbe pressen will. Dann ist Babysitten auch gewerblich.
Nicht nur Babysitten. Wäre Mining alleine aufgrund der Gewinnerzielungsabsicht und der Regelmäßigkeit automatisch gewerblich, wäre auch regelmäßiges Lottospielen gewerblich
