Wie kommt hier eine drauf dass ETH etc... nun nicht von der Regelung betroffen sind? Differenziert doch mal die Leistung der Blockchain von der Verwendung als Zahlungsmittel, dann müsste es doch klicken.
Du verstehst den Funfaktor bei bestimmten Spitzen hier noch nicht, Kryptotaxpert. Wie häufiger betont: das ist ein
Bitcoin-Forum. Alle Krypto-Häretiker werden hier erstmal für den Scheiterhaufen vorgesehen, gerne auch umsatzsteuerpflichtig.

- Aber, mal ernsthaft: Wir hatten das ja schon. Ich denke da auch nicht an Ether, sondern an bestimmte Token-Typen, die schlicht nicht primär oder überhaupt als Zahlungsmittel dienen, z.B. Utility-Tokens. Das Schreiben weist ja beispielhaft auf sowas hin:
Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), da dieses kein Zahlungsmittel i. S. d. MwStSystRL darstellt.
Hinzu tritt aber eben, dass die Formulierung "und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen": recht interpretationsoffen ist.
Man kann diesen Absatz mMn auf zwei Arten interpretieren.
1) Die Transaktion an sich darf ausschließlich zu Zahlungszwecken erfolgen. Der verwendete Coin ist dann unerheblich.
2) Der Coin an sich darf nur den Zweck haben als Zahlungsmittel eingesetzt zu werden.
Die Kommentatoren vorher haben wohl zu Variante 2 tendiert.
Genau.