Glaube kaum, dass der BMF Lust hat, differenzierungen zwischen den einzelnen Coins zu treffen, im Erlass ist das ja nun geregelt.
Es geht dabei nicht um "Coins", sondern grundsätzlich um "Token". Da haben sich mehr oder weniger wohl drei Grundunterscheidungen etabliert: Currency-Token (~= Zahlungsmittel), Utility-Token (~= Gutschein) und Security-Token (~= Wertpapier). Damit haben sich jüngst eher die Aufsichtsbehörden im Rahmen von ICOs rumgeschlagen, siehe:
FINMA und
BaFin. Es folgen aber auch eben Steuerfragen (nicht nur Umsatzsteuerfragen).
Aber umsatzsteuerlich? Ich gehe mal vom BMF-Schreiben aus: Da steht ja ganz klar, dass die Steuerbefreiung nur für solche Kryptowährungen gilt, die "keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen". Uups - wenn sich hier mal nicht das wahre Armageddon verbirgt. Man muss unterscheiden zwischen Währungen, die allein als Zahlungsmittel fungieren und solchen, die (auch) einen anderen Zweck verfolgen. Richtig?
Das wort "solchen" steht nirgends in dem Schreiben. Wie sieht es denn mit der "Anwendung" tatsächlich aus?
zZ werden Coins/Token gehandelt, also mit dem einen werden andere gekauft/bezahlt (im Rahmen eines Tauschs-wobei den Tauschbegrff können wir wegen der Zahlungsmittelfunktion jetzt fast vergessen). Damit dienen die Coins/Token doch als Zahlungsmittel.
Erweiterung: jemand bietet mit der Blockchain eine Dienstleistung an, dann ist das eine ganz normale Leistung, die im Inland eben besteuert wird.
Solange sie ausschließlich als Zahlungsmittel fungieren (in der Verwendung) sind Sie steuerfrei.
Oder als Beispiel:
Wenn ich Origamis aus nem 100 schein baue und dann für 150 verkaufe, dann ist da Umsatzsteuer drin. der Schein diente dem Origami (andere Funktion als ein Zahlungsmittel), wenn ich aber den 100er nehme und gegen Yen tausche, ist da keine Umsatzsteuer drin.
@ iudica: sind wir da nicht bei Haupt und Nebenleistung?