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Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ
by
bct_ail
on 30/01/2019, 08:24:51 UTC
⭐ Merited by Scheede (1) ,qwk (1)
Sagt mal, der Klassiker: Besteuerung von Airdrops. Leider finde ich oben drin keine passende Antwort.

Drei verschiedene sehe ich gerade.

1. klassische Airdrops aus Forks oder kostenlosen Verteilungen ohne Gegenleistung = Geschenke oder quasi Lottogewinne

2. Bounty-Airdrop:  „Retweete unseren Tweet und fülle dieses Formular aus“ = Arbeitsleistung: Retweet gegen Coin, also als Arbeitseinkommen zu versteuern

3. Follow-Airdrop: „Folge uns auf Facebook und Twitter und fülle dieses Formular aus“ = 1 oder 2 oder noch was anderes? Man macht zwar was, aber es stellt ja keine Arbeistleistung im Sinne des Unternehmens da, man wird nicht zu ihrem Vorteil tätig (zumindest wenn Followerzahlen nicht als geldwerte Leistung betrachtet wird.)

Danke für eine kurze Klärung!


Ist abhängig vom Steuerberater  Cool

Meine Meinung:
Sobald du etwas aktiv machst, dann §22 EStG (sonstiges Einkommen). Aktiv bedeutet, du schreibst in ein Formular irgendwo deine Wallet-Adresse rein. Dein Ziel ist es also, genau diesen Airdrop zu bekommen.
Alle andere Airdrops, die so in dein Wallet kommen, weil du den Coin hälst, dann keine Steuern. Du kannst es nicht (aktiv) steuern, ob du diesen Airdrop bekommst. Wie man es nennt (ob Geschenk oderLottogewinn) , ist mir primär erstmal egal. Hauptsache ist für mich, das ich keine Steuern darauf bezahlen muss.  Grin


Edit: Habe das hier noch von einem Steuerberater ausgegraben:

Moin,

bezüglich Airdrops gibt es eine erfreuliche Nachricht aus der Fachliteratur:

Ich zitiere hier den DWS-Verlag Ausgabe Nr. 1829:

Eine Besonderheit im Bereich der Kryptowährungen sind die sogenannten Airdrops. Airdrops sind Kryptowährungen, die dergestalt entwickelt werden, dass sie automatisch in den Wallets von Nutzern entstehen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Der jeweilige Nutzer muss seinerseits nichts dafür tun. Solange er über den privaten Schlüssel seiner Wallet verfügt, kann er die per Adirdrops entstandenen Coins nutzen.

Eine Herstellung der Coins erfolgt also - zumindest durch den Nutzer - nicht. Eine Anschaffungsvorgang kommt zumeist auch nicht in Betracht, da kein Erwerb von einem Dritten vorliegt. Die meisten per Airdrop entstandenen Coins werden nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnen sie ihre "Existenz" überhaupt erst in dessen Vermögen. Daher liegt auch keine steuerpflichtige Schenkung vor.

Damit ähneln Airdrops einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund. Mangels Erwerbsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 (1) Nr. 2 EStG seinem Wortlauf nach grundsätzlich nicht in Betracht.


Wenn ich Bounties richtig verstehe, sind sie ein reward für eine Dienstleistung welcher Art auch immer.
In der Tat ist die Kategorisierung schwierig, wenn man es auf die Spitze treibt ist es sogar eine Entlohnung für eine erbrachte Leistung. Hier entstehen dann so Überlegungen ob man nicht schon unternehmerisch handelt.
Sollte man dazu in einer 2016/2017 Erklärung Angaben machen müssen würde ich so argumentieren:
Es wurde freiwillig ein einem Projekt gearbeitet und man hat dafür einen kleinen reward erhalten. Die Anschaffungskosten sind in dem Fall jedoch 0€ und bei Verkauf < 1 Jahr wäre der gesamte Erlös zu besteuern.

Grüße