Hallo ich bin Robert und arbeite für ein Steuerbüro aus Hamburg, würde mich gerne einbringen ...
schön dich hier zu sehen. Wie schon erwähnt würden wir uns über eine weitere Diskussion zu Bountys und Airdrops "freuen".
Einige sind der Meinung, es ist als § 22 ESTg (1) 3 zu definieren. Da es keine Anschaffung gibt, ist der volle Verkaufspreis zu versteuern. Haltefrist gib es nicht.
Andere sind der Meinung, es gilt § 23 EStG (1) 2: Anschaffungspreis ist zu versteuern (der gemeine Wert beim Zufluss) und Verkaufsgewinn zu versteuern, wenn Haltefrist < 1 Jahr.
Hier wird auch nochmal gesagt, dass das Entgelt eine geldwerte Gegenleistung sein kann!
Dazu hatte Münzpräger ja oben schon berechtigt eingewandt:
Liegt wohl daran, dass das FA deine "Arbeit", die entgeltet wird und die Anschaffung darstellt, nicht anerkennen wird.
Bei Bounties wird man das wahrscheinlich noch darstellen können (man hat die Mühen auf sich genommen, einen Textschnipsel zu kopieren und durch regelmäßige Posts quer durchs Forum zu schleppen), bei Airdrops allerdings nicht wirklich. Im OP werden sie deshalb auch als Schenkungen eingeordnet. Aber, hat der Schenker die gedroppten Coins angeschafft, so dass dessen Anschaffungszeitpunkt (und Preis) auf den Beschenkten übergeht? Und überhaupt: Wie sieht es für diejenigen aus, die regelmäßig an Bounty-Kampagnen teilnehmen? Spätestens dann liegen ja alle Merkmale gewerbsmäßiger Tätigkeit vor - und dann droht sogar der eigentlich schon vergessen geglaubte Umsatzsteuerbumerang.
Nein. So meine ich das nicht. Ich weiß nicht, ob das immer als "Arbeit" definiert werden kann. Mir ging es um die Definition der Begriffe Anschaffung und Entgelt.
Das Entgelt ist die in einem Vertrag vereinbarte Gegenleistung. Sie kann in Form von eine Geldleistung (also Währung) abgegolten werden, aber auch z.B. in Form von Füllern, Briefmarken oder eben Token (die dann eine Ersatzleistung wäre) definiert werden.
Entgeltforderung (die z. B. in Deutschland in § 286 Abs. 3 S. 1 und § 288 Abs. 2 BGB erwähnt ist) ist demnach nicht gleichbedeutend mit Geldforderung, mag es im konkreten Fall auch eine solche sein. Es handelt sich vielmehr um eine Forderung, die als Gegenleistung für eine Leistung versprochen war.
https://de.wikipedia.org/wiki/Entgelt#Leistung_und_GegenleistungFazit:
Im Grunde genommen ergibt sich aber nur der Vorteil des §23 dann, wenn der Preis des Zuflusses "0" bzw. gering ist und der Coin >1 Jahr gehalten wird. Ansonsten ist die steuerliche Belastung gleich (bei gleichbleibendem Steuersatz).
Wäre schön, wenn man gegeüber dem FA wählen könnte. Dann würden sich so manche Optimierungsmöglichkeiten ergeben

Ich glaube, wir haben das nächste Kryptosteuerarmageddon gefunden: Bounties und Airdrops. Vor meinen geistigen Auge sehe ich schon die Schlagzeile:
Wie eine Diskussion bei Bitcointalk für Entsetzen in der Krypto-Branche sorgt. 
so true.