Gewinne aus der Veräußerung von was-auch-immer sind innerhalb der Jahresfrist sind dem Grunde nach steuerpflichtig. § 24 Abs. 1 Ziff. 2 EStG:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.htmlOb eine Steuer entsteht, hängt noch von anderen Fragen ab.
Ein Tausch führt steuerlich immer zur Gewinnrealisierung, auch wenn nicht gegen Fiat getauscht wird.
Der Tausch oder Verkauf gegen Fiat selbst ist keine Steuerhinterziehung. Die liegt erst dann vor, wenn die Steuererklärungsfrist um ist und das Finanzamt pflichtwidrig nicht von der Steuerschuld in Kenntnis gesetzt wurde.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.htmlDer Verkauf/Tausch gegen Fiat ist damit keine Hinterziehung, die Nichtangabe kann eine sein.
Entsteht auch bei Angabe der Gewinne keine Steuerschuld, kanns auch keine Hinterziehung sein. Die Steuerschuld kann hier überschlägig gerechnet werden
http://steuerberater-quermann.de/widgets/w_ersttg.htmlDas Argument Spielgewinn bzw. Glücksspiel ist dünn. Zum einen zeigen diverse Foren, dass mit den Coins wohl planmäßig gehandelt wird. Zum anderen werden -unter weiteren Voraussetzungen- auch Gewinne z. B. von Profizockern versteuert. Was angegeben wird und wer erwischt wird, steht immer auf einem anderen Blatt.
Auch kann man sich bei der Steuer nicht stetig auf Ausführungen zu Bitcoin beziehen und auf der anderen Seite Altcoin als Spielgeld behandeln.
Die Dokumentation bei den coin-Geschichten ist heikel und hängt vom Einzelfall ab.
Das Problem wird aktuell verschärft, da die Finanzverwaltung gerade mit großem Aufwand die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Aufzeichnungen verkündet. Die gelten originär nur für Unternehmer. Die Rechtsgedanken betreffen aber alle. Meines Wissens entschied das BVerfG aber einmal, dass sich staatliche Auflagen im Rahmen des Erfüllbaren zu halten haben. Wenn also naturgemäß nur dürftige Belege vorhanden sind, muss auch das FA damit auskommen. Um so mehr Bedeutung bekommt dann die ordnungsgemäße Dokumentation.
Bietet der Handelspartner keine Belege an, helfen Screenshots als Notbehelf. Das ist nichts Amtliches, aber besser als gar nichts. Letztlich kann das Finanzamt auch nur schätzen. Einer willkürlichen Schätzung stehen dann aber die Screenshots als Schätzungsgrundlage entgegen.
Beim Handel mit anonymen Partnern kann es Probleme mit dem Empfängernachweis geben. Das ist ein ewiger Streitpunkt im Steuerrecht.
Es bleibt eine Unsicherheit bei der Umsatzsteuer.
Der EuGH stellte Bitcoin gesetzlichen Zahlungsmitteln gleich und sah Umsätze mit Bitcoin als umsatzsteuerfrei an. Andere Dinge, mit denen man grundsätzlich auch zahlen kann, sind nicht umsatzsteuerfrei, vlg. Prepaid-Karten und Geschenkkarten. Verschiedene coins bieten neben der Zahlungsfunktion auch noch andere Möglichkeiten, siehe Colored Coins oder Token bei einer DAO. Auch werden Altcoin nicht im Umfang von BTC als Zahlungsmittel akzeptiert.
Damit ist für mich fraglich, wo die Grenzziehung zum Zahlungsmittel verläuft. Solange das ungeklärt ist, ist die Umsatzsteuerfreiheit von Altcoin nicht gesichert.