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Showing 11 of 11 results by rquermann
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Board Announcements (Altcoins)
Re: [ANN] LAUNCH OF TRITON TOKEN | $TON | AIRDROP ROUND 1 | TRITONMEDIA.NETWORK
by
rquermann
on 14/04/2021, 16:05:09 UTC
0xc551f775Db1c81c88e14D1b322EE4e8ADB73e4cd

While accessing airdrop document https://docs.google.com/forms/d/e/1FAIpQLSdPMeoYNbjW0CgMQe-cNqCQZKsjk633FC0_2SsyVA0XmGvggQ/viewform?usp=send_form:
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Board Mining (Deutsch)
Re: Gewerbeanmeldung für Mining Farm in Deutschland?
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rquermann
on 26/03/2017, 17:44:52 UTC
Hallo,

das klingt nach dem Verbrauch von Überschsstrom aus einer Biogasanlage/BHKW. Kostet dann aber Umsatzsteuer nach dem Marktpreis des Stroms.

Die Tätigkeit würde ich sicherheitshalber seeehr deutlich von den landwirtschaftlichen Einkünften trennen.

Die Einkunftsart ist rechtlich unklar und hängt stark vom Außenauftritt ab.
Wenn möglich, sollte das Ganze dem Finanzamt als Einkunftsart "sonstige Einkünfte" erklärt werden. Mit der Erklärung kann es keine böse Tat mehr sein. Ein Streit über die Einkunftsart ist bei selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit Alltagsgeschäft bei FA und Stadt. Dafür gibt es keine Strafe.

Erfolgreiches Minen
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Board Deutsch (German)
Re: FIFO oder LIFO bei Gewinnermittlung für die Steuer
by
rquermann
on 26/03/2017, 17:35:20 UTC
Hallo,

die Frage mit der Haltefrist verstehe ich nicht sicher.
Jede Bewegung der coins verletzt die Haltefrist. Der Zugang in Wallet1 und die Übertragung in Wallet2 führt zur Gewinn/Verlustrealisierung. Wenn das zeitnah erfolgt, sind Kursänderung und Gewinn gegen Null. In Wallet2 beginnt der Lauf der Haltefrist von einem Jahr.

LIFO oder FIFO sind bei coins im Privatvermögen wahlweise erlaubt. Das spätere Hoppen nicht.
Steuerberater: Siehe Signatur

Erfolgreiches Traden
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Board Deutsch (German)
Re: Steuerberater
by
rquermann
on 12/03/2017, 14:54:05 UTC
Hallo,
 
@Momimaus:
Bei der Spekfrist in BeneLux muss ich passen, rate aber zur Vorsicht.

Der Begriff der Spekfrist taucht z. B. im Zusammenhang mit deutschen Einkunftsart "Sonstige Einkünfte" auf.
Die Einkunftsart für gleiche Tätigkeiten regeln die Staaten unterschiedlich. Es ist nicht gesagt, dass der Verkauf von (alt)coins in anderen Staaten nicht wie Kapitalvermögen oder Gewerbeeinkünfte besteuert wird. Es ist also erst die Einkunftsart zu prüfen, dann der ggf. zeitabhäng steuerpflichtige Ertrag.

Habt Spass
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Board Deutsch (German)
Re: Steuerberater
by
rquermann
on 03/03/2017, 08:17:06 UTC

Hallo,

der Verkauf/Tausch von Kryptowährung ist außerhalb eines Gewerbes bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit ein privates Veräußerungsgeschäft. Das ist innerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig.

Entscheidend sind die Anschaffungskosten, die bei einem Split ja gerade fraglich sind. Zu Bitcoin bzw. Alts. gibt es hier nichts. Zum Aktiensplit gibt es aber Literatur. Fragt mal G*** nach dem Aktiensplit Google. Unser Finanzministerium sagte zum Split:
BMF v. 25.10.2004 - IV C 3 -S 2256 - 238/04BStBl 2004 I 1034
"Ziffer 4. Aktiensplit
Aktiensplit ist die Aufteilung einer Aktie in zwei oder mehr Aktien. Der Gesellschaftsanteil, den der einzelne Aktionär an dem Unternehmen hält, sowie das Grundkapital der Gesellschaft sind vor und nach dem Aktiensplit gleich.
Die im Rahmen eines Aktiensplits zugeteilten Aktien werden durch diesen Vorgang nicht angeschafft. Als Tag der Anschaffung des Aktienbestands gilt weiterhin der Tag, an dem die jetzt gesplitteten Aktien angeschafft wurden. Die Anschaffungskosten der Aktien sind nach dem Split-Verhältnis auf die neue Anzahl an Aktien aufzuteilen."

Der Split ist also erfolgsneutral und führt nur zur Aufteilung der Anschaffungskosten.

Zum Thema Abgeltungsteuer: Die gibt es nur im Bereich der Kapitaleinkünfte, nicht bei privaten Veräußerungsgeschäften. Die unterliegen dem regulären Steuersatz, wenn sie denn steuerpflichtig sind.

Das Thema Kosten-Nutzenverhältnis eines Steuerberaters ist eine Glaubensfrage. Ich bin berufsbedingt fest im Glauben  Wink

Habt Spaß
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Board Deutsch (German)
Re: Muss ich die Steuer für die Übertragung aus meiner wallet auf meine bank konto?
by
rquermann
on 21/02/2017, 10:38:04 UTC
Willkommen in Deutschland, Bitcoiner.
Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich bei Gewerbetreibenden/Freiberuflern und Privatpersonen und hängt von vielen Einzelheiten ab.

Der Regelfall bei Privatpersonen ist dieser:
Das deutsche Steuerrecht sieht die Übertragung des Vermögenswertes Bitcoin auf ein Konto als Tausch von Bitcoin in Fiat/Euro an. Der Tausch ist einer Veräußerung der coins gleichgestellt.
Bei Privatleuten entsteht eine Steuer auf den Veräußerungsgewinn, wenn Kauf und Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist erfolgten. Die Spekulationsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr. Sie verlängert sich, wenn aus den Coins selbst Einkünfte erzielt wurden. Dies ist z. B. bei der verzinslichen Anlage der Fall.

Wird ein coin außerhalb der Spekulationsfrist übertragen bzw. in Euro getauscht, fällt keine Steuer an.

Die Besteuerung hängt auch davon ab, ob der -mögliche- Steuerpflichtige beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Stark vereinfacht:
Wer im Inland eine Wohnung hat oder sich mehr als 183 Tage in Deutschland aufhält, ist unbeschränkt steuerpflichtig. Für den gilt das oben stehende.
Beschränkt Steuerpflichtige versteuern ihre Einkünfte anders. Hier sind die Veräußerungsgewinne aus Bitcoin ggf. steuerfrei. Dies sollte aber ein Fachmann prüfen, der den gesamten Sachverhalt kennt. Da hat Chefin völlig recht.

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Board Altcoins (Deutsch)
Re: Steuer auf Altcoins - Kompakte Einschätzung?
by
rquermann
on 30/01/2017, 17:19:18 UTC
@iudica Vielen Dank für den Willkomensgruß.

Bei den Begriffen coin & Währung lehmnte ich mich an den umgangssprachlichen Gebrauch von Google an. Suchanfrage: "sind bitcoin eine Währung"
Selbst der EuGH formulierte in der Rechtssache der Rechtssache C-264/14 zur Umsatzsteuerfreiheit von Bitcoin "...im Rahmen eines Rechtsstreits ... über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Umtauschs von konventionellen Währungen in die virtuelle Währung „Bitcoin“ ..."
Und dem EuGH wollen wir doch alle folgen, jedenfalls was die Ausführungen zur Umsatzsteuerfreiheit betrifft.
Streng formell definieren Gabler und Duden den Begriff der Währung natürlich anders.
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Board Altcoins (Deutsch)
Re: Steuer auf Altcoins - Kompakte Einschätzung?
by
rquermann
on 29/01/2017, 17:51:59 UTC
@Gandalf86
Den Begriff "privater Trader" kennt die Steuer nicht. Die Umsatzsteuer definiert den Unternehmer als jemanden, der eine Tätigkeit (Verkauf, Dienstleistung...) wiederholt oder mit Wiederholungsabsicht ausübt. Grenzfälle gibt es nur beim Handel mit Privatgegenständen wie z. B. dem eigenen Privatwagen im üblichen Umfang und Zeitrahmen.
Zur Unternehmereigenschaft führt grundsätzlich auch der Handel mit Fiat. Der Handel mit dieser "Ware" ist aber umsatzsteuerfrei.  grundsätzlich zur Unternehmereigenschaft. Das war der Hintergrund des Streits der Bitcoiner vor dem EuGH.

Wenn altcoin einer Währung NICHT gleichgestellt ist, entsteht Umsatzsteuer, wenn die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € üerschritten ist.

Die Steuer entsteht auch unabhängig davon, ob jemand die Gründe einsieht. Das wird gerne jedes Finanzgericht bestätigen.


@Wellensurfer
"Aufgrund des deutschen Verwaltungsrechts kann und wird dann das Finanzamt mit Dir machen, was sie wollen."


Ganz so schlimm ist es nicht. Selbst das Finanzamt ist durch umfangreiche Rechtsprechung gebunden. Schätzungen sind nur zum Ausgleich bestehender Unsicherheiten erlaubt. Sie müssen sich immer am nachprüfbaren Sachverhalt orientieren. Jeder noch so dünne Beleg hilft. Wenn Aufzeichnungspflichten verletzt werden, darf eine Schätzung mit Sicherheitszuschlag erfolgen; eine willkürliche Schätzung ist aber verboten. Die kassiert jedes Finanzgericht zu Gunsten des Steuerzahlers ein.

Die Schätzung wird etwa folgenden Ablauf nehmen:
Erst wird versucht, den tatsächlichen Gewinn nach den Trades überschlägig zu ermitteln.
Dann würde man die Gewinnermittlung anhand der Anfangs- und Endbestände der coins und den Ein- und Auszahlungen in Fiat schätzen.
Wenn auch das nicht geht, würde man eine Geldverkehrsrechnung versuchen. Die orientiert sich an den erklärbaren Mitteln aus Arbeitslohn, Unterhalt, Vermögen ... und auf der anderen Seite an den ausgegebenen Mitteln. Das neue Auto mit unklarer Herkunft des Kaufpreises ist da problematisch.
Wenn alle Krücken für eine Schätzung versagen, hat auch das Finanzamt ein Problem. Es muss nämlich die Systematik seiner Schätzung verteidigen können.  Und da hakt man ein, wenn die Schätzung nicht gefällt.
Ganz so willkürlich können die Herrschaften dann doch nicht vorgehen, auch wenn´s kaum für die Ministergehälter ausreicht.

In dubio pro reo gilt für das Steuerrecht wirklich nicht. Es gilt aber auch nicht umgekehrt. Bei der Steuer gilt der Grundsatz, dass für den Nachweis steuererhöhender Tatsachen das Finanzamt zuständig ist, für den Nachweis der steuersenkenden ist man selbst zuständig.
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Board Altcoins (Deutsch)
Re: Steuer auf Altcoins - Kompakte Einschätzung?
by
rquermann
on 28/01/2017, 16:41:38 UTC
Gewinne aus der Veräußerung von was-auch-immer sind innerhalb der Jahresfrist sind dem Grunde nach steuerpflichtig. § 24 Abs. 1 Ziff. 2 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
Ob eine Steuer entsteht, hängt noch von anderen Fragen ab.

Ein Tausch führt steuerlich immer zur Gewinnrealisierung, auch wenn nicht gegen Fiat getauscht wird.

Der Tausch oder Verkauf gegen Fiat selbst ist keine Steuerhinterziehung. Die liegt erst dann vor, wenn die Steuererklärungsfrist um ist und das Finanzamt pflichtwidrig nicht von der Steuerschuld in Kenntnis gesetzt wurde. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html
Der Verkauf/Tausch gegen Fiat ist damit keine Hinterziehung, die Nichtangabe kann eine sein.

Entsteht auch bei Angabe der Gewinne keine Steuerschuld, kanns auch keine Hinterziehung sein. Die Steuerschuld kann hier überschlägig gerechnet werden http://steuerberater-quermann.de/widgets/w_ersttg.html

Das Argument Spielgewinn bzw. Glücksspiel ist dünn. Zum einen zeigen diverse Foren, dass mit den Coins wohl planmäßig gehandelt wird. Zum anderen werden -unter weiteren Voraussetzungen- auch Gewinne z. B. von Profizockern versteuert. Was angegeben wird und wer erwischt wird, steht immer auf einem anderen Blatt.
Auch kann man sich bei der Steuer nicht stetig auf Ausführungen zu Bitcoin beziehen und auf der anderen Seite Altcoin als Spielgeld behandeln.

Die Dokumentation bei den coin-Geschichten ist heikel und hängt vom Einzelfall ab.
Das Problem wird aktuell verschärft, da die Finanzverwaltung gerade mit großem Aufwand die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Aufzeichnungen verkündet. Die gelten originär nur für Unternehmer. Die Rechtsgedanken betreffen aber alle. Meines Wissens entschied das BVerfG aber einmal, dass sich staatliche Auflagen im Rahmen des Erfüllbaren zu halten haben. Wenn also naturgemäß nur dürftige Belege vorhanden sind, muss auch das FA damit auskommen. Um so mehr Bedeutung bekommt dann die ordnungsgemäße Dokumentation.

Bietet der Handelspartner keine Belege an, helfen Screenshots als Notbehelf. Das ist nichts Amtliches, aber besser als gar nichts. Letztlich kann das Finanzamt auch nur schätzen. Einer willkürlichen Schätzung stehen dann aber die Screenshots als Schätzungsgrundlage entgegen.

Beim Handel mit anonymen Partnern kann es Probleme mit dem Empfängernachweis geben. Das ist ein ewiger Streitpunkt im Steuerrecht.

Es bleibt eine Unsicherheit bei der Umsatzsteuer.
Der EuGH stellte Bitcoin gesetzlichen Zahlungsmitteln gleich und sah Umsätze mit Bitcoin als umsatzsteuerfrei an. Andere Dinge, mit denen man grundsätzlich auch zahlen kann, sind nicht umsatzsteuerfrei, vlg. Prepaid-Karten und Geschenkkarten. Verschiedene coins bieten neben der Zahlungsfunktion auch noch andere Möglichkeiten, siehe Colored Coins oder Token bei einer DAO. Auch werden Altcoin nicht im Umfang von BTC als Zahlungsmittel akzeptiert.

Damit ist für mich fraglich, wo die Grenzziehung zum Zahlungsmittel verläuft. Solange das ungeklärt ist, ist die Umsatzsteuerfreiheit von Altcoin nicht gesichert.



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Board Deutsch (German)
Re: STEUERLICHE Frage zu Bitcoins
by
rquermann
on 12/11/2016, 15:51:58 UTC
Hallo,

Der Umtausch von Coins in Fiat interessiert das Finanzamt nur, wenn damit innerhalb der Spekulationsfrist Einkünfte erzielt werden. Dann fallen Einkommensteuer und Anhangsteuern auf den Gewinn an. Berechnung hier:
www.abgabenrechner.de

Das Finanzamt soll einem ungeklärten Vermögenszuwachs nachgehen und mögliche nicht versteuerte Einkünfte ermitteln.
Hier bist du mitwirkungspflichtig nach § 90 AO http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__90.html
Das Finanzamt ist aber nur am Gewinn interessiert. Stammen die Gewinne aus einem coin-Handel, oder z. B. aus einer Liebhaberei (die mit der roten Laterne)? Dann sind Steuern für die Jahre fällig, in denen die Gewinne entstanden.
Die Steuer entsteht nicht erst jetzt beim Umtausch in Fiat.

Ist der Zufluss des Geldes nachweisbar steuerfrei, z. B. aus einer Schenkung oder einem Spiel, fallen gar keine Steuern an. Der steuerfreie Zufluss ist aber nachzuweisen. Bei einem ungeklärten Vermögenszuwachs unterstellt das Finanzamt unversteuerte Einkünfte und versteuert die. http://www.iww.de/pstr/archiv/schaetzung-hinzuschaetzung-bei-unerklaerten-vermoegenszuwaechsen-f37833

Wenn das Geld aber sowieso versteuert werden soll, gibt es wenig Probleme.
Im schlimmsten! Fall hast du mit Wissen und Wollen Steuern hinterzogen. Macht nix.
Mit einer Selbstanzeige zahlst du Steuer und Zinsen nach und bleibst straffrei, auch wenn du keinen Fussballclub managst.
Und bei geringerer Schuld, vom einfachen Vergessen bis schuldhaft verschlampt passiert erst rechts nichts.

Eine Klippe gibt es allerdings.
Wenn bei Nachprüfung der Mittelherkunft andere unversteuerte Einkünfte bei dir oder anderen auffliegen, hast du ein Problem.
Aber das ist das alte Lied. Schwarzgeld machen, ist leicht. Schwierig ist die Rückkehr in die Legalität.

Fröhliches Traden
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Board Deutsch (German)
Re: Steuernachprüfung
by
rquermann
on 30/09/2016, 20:56:29 UTC
Der worst-case wird nicht so richtig klar. Das Post vom Finanzamt meist worse ist, ist klar. Unklar ist, was genau der case ist.

Du musstest also als noch gemeldeter Freiberufler eine Steuererklärung abgeben und hast die Einkünfte mit 0,- angegeben.

Das Finanzamt soll jeden Steuerfall auf Schlüssigkeit prüfen. Die Schlüssigkeitsprüfung ist mittlerweile Bestandteil des Riskikomanagementsystems, nach dem Steuerfälle entsprechend der Bedeutung und der Schlüssigkeit geprüft werden oder eben auch nicht.
Ein Einkommen unterhalb des zum Lebensunterhalt erforderlichen Bedarfs ist nur unter bestimmten Voraussetzungen schlüssig (Kinder, Student, nachgewiesener Unterhalt durch Dritte, Sozialleistungen etc.) Im Zweifel wird das Finanzamt nachfragen, woraus der Lebensunterhalt bestritten wurde. Im ersten Schritt wird das eine reine Bitte um Erläuterung sein. Je nach Schlüssigkeit der Antwort wird das Finanzamt weitere Nachweise fordern.

Ist der Fiskus mit der Antwort zufrieden, passiert gar nichts. Es ergeht ein Steuerbescheid entsprechend der Steuererklärung. Ggf. ergeht der Bescheid vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Ist das Finanzamt nicht zufrieden, wird es weiter fragen und prüfen. Gelingt der Herkunftsnachweis für die zum Lebensunterhalt erforderlichen Mittel nicht, kann mehreres passieren:
 Zum einen darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, da Zweifel an der Richtigkeit/Vollständigkeit der Steuererklärung bestehen. Hiergegen ist natürlich ein Einspruch möglich. Die Hinnahme einer zu niedrigen Schätzung ist übrigens eine Straftat.

Bei erheblichen Zweifeln kann das Finanzamt auch intensiver ermitteln und die Betriebsprüfung oder Steuerfahndung einschalten. Wie wirbt die Steufa Münster so schön "Wir machen auch Hausbesuche" oder "Wir geben Ihrem Schwarzgeld ein Zuhause" (Nebst Hinterziehungszinsen und Geldstrafe).

Im worst-case gibt es abhängig vom Stand der finanzamtlichen Nachprüfungen mehrere Optionen:
Vorab ist eine Bestandskontrolle des richtigen Sachverhalts und der möglichen Risiken fällig. Intern ist zu prüfen, ob die Steuererklärungen der Vergangenheit richtig waren. Gab es aus den Coins nun steuerpflichtiges Einkommen oder nicht?
Ohne Einkommen muss man dem Finanzamt nur die steuerfreien Einkünfte erklären.
Folge: Keine Steuer und Ruhe vor dem Finanzamt

Mit falsch erklärtem Einkommen ist über die "Berichtigung" der Steuererklärungen bzw. sogar über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachzudenken.   Die verworrene Rechtslage bei Steuer&Bitcoin erleichtert die Darstellung eines dummen Irrtums, der aber noch nicht grob fahrlässig und schon gar keine absichtliche Steuerhinterhiehung ist.
Folge: Nachzahlung mit Zinsen, aber kein Stafverfahren

Wer hart gesotten ist, kann auch bei nicht erklärten steuerpflichtigen Einkünften versuchen, die Sache auszusitzen. Das ist strafbar. Wer nicht Häuptling eines großen Sportvereins ist, sollte die Variante nochmals überdenken.
Folge:??

Viel Spass bei der Bestandsaufnahme.